Aus dem Gesagten ergiebt sich nun auch, was den Ständen an der Souveränetät fehlt. Sie haben, wenigstens die meisten, gegen ihre Unterthanen das Recht über Leben und Tod. Sie geben Gesetze, auch solche, die dem gemeinen Recht zuwiderlaufen. Sie haben unbeschränkte Religionsfreiheit. Sie empfangen alle Einkünfte aus ihren Gebieten. Sie schreiben Steuern aus. Sie schließen unter einander und mit auswärtigen Mächten Bündnisse gegen Jedermann, außer gegen Kaiser und Reich (Westfäl. Friede VIII, 2. Capitulation Leopolds 6. 8.), ein Recht, das den nicht unmittelbaren Angehörigen des Reichs ausdrücklich entzogen ist. (Capitulation Leopolds Art. 9.) Sie haben das Recht, sich mit Waffengewalt zu vertheidigen oder ihnen zugefügtes Unrecht mit Gewalt zu rächen, namentlich gegen Auswärtige. Sie erbauen Festungen in ihren Gebieten, prägen Münzen und üben alle administrativen Rechte aus (Capitulation Leopolds 33. 34. Westfäl. Friede VIII.; 2). Für die Kurfürsten enthält außerdem der 5. Artikel der Capitulation Leopolds noch besondere Bestimmungen.
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