Das gemeinschaftliche Leben (Regel 26)
Das Zusammenleben soll so sein, daß nicht Liebe und Ein-tracht, die schon
Merkmal des Brudernamens sind, in ihr Gegen-teil verwandelt werden. Es
sollen vielmehr einträchtige, brüder-liche Liebe, Freundlichkeit und Gelassenheit
herrschen, damit man mit Recht sagen kann: "Seht, wie gut und lieblich es
ist, wenn Brüder traut miteinander leben15." So trage also jeder nach besten
Kräften des anderen Last und suche ihn nach dem Rat des Apostels16 im Erweis
der Achtung zu übertreffen. Die Brüder sollen sich hüten, Gerüchte zu
verbreiten, das Ansehen anderer herabzusetzen und einander alte Schuld
vorzuwerfen; Lügen-, Läster- und Haderreden und leeres Geschwätz komme nicht über
Lippen. Niemand soll den anderen durch tät-lichen Angriff oder Drohung
verletzen. Wenn die Brüder durch Wort oder Tat aufeinander in Zorn geraten, so sollen
sie die Versöhnung nicht verzögern und sich nicht scheuen, durch ein Wort
die Wunde zu heilen, die durch ein Wort geschlagen wurde, damit das Gebot des
Apostels erfüllt wird: »Die Sonne gehe nicht unter über eurem Zorn17.« Die
Pflicht zur Versöhnung ist um so strenger, da unser Herr Jesus Christus im
Evangelium sagt: "Bringst Du deine Opfergabe zum Altar und erinnerst dich
dort, daß dein Bruder gegen dich etwas hat, so laß deine Gabe vor dem Altar und
geh zuvor hin und versöhne dich mit deinem Bruder. Dann komm und opfere
deine Gaben18."
Die Einberufung des Bruderrates (Regel 27)
Der Meister dieses Ordens oder seine Stellvertreter sollen alle anwesenden
Brüder zusammenrufen, wenn beraten werden muß über: Die Statuten des
Ordens19, den Verkauf von Ländereien und Äckern - der nicht ohne die Zustimmung
des Meisters und des Kapitels stattfinden darf - und über die Aufnahme in den
Orden. Der Meister oder seine Stellvertreter sollen dem Rate je-nes Teiles
des Kapitels folgen, der der besonnenste ist. Bei Mei-nungsverschiedenheiten
ist es dem Urteil des Meisters oder seiner Stellvertreter überlassen zu
entscheiden, welcher Teil als der be-sonnenste zu gelten hat. Dabei muß man mehr
auf die Gewissen-haftigkeit, Erfahrung, Unbestechlichkeit und Urteilskraft
achten als auf die Zahl der Brüder. Andere Beschlüsse von geringerer
Bedeutung sollen sie mit dem rat der Urteilsfähigsten fassen, die bei ihnen sind.
Gewisse geringfügige Anordnungen können sie selbständig treffen. Weil
bisweilen bestimmte Maßnahmen in der Stille der Nacht geeigneter erwogen werden
können, so ist es dem Meister und seinen Stellvertretern erlaubt, auch nach der
Komplet mit den Brüdern die Notwendigkeiten des Hauses und des Ordens zu
beraten. Doch sollen die Brüder müßige Worte, auch solche, die zum Lachen
reizen, vermeiden. Vor dem Schla-fen betet jeder ein Vaterunser und Ave-Maria.
Die Brüder auf ihren Reisen (Regel 28)
Wenn die Brüder unterwegs sind - auf Zügen gegen die Feinde oder aus
anderen Gründen - so sollen sie durch ihre Ritter-lichkeit vorbildlich sein in
Werk und Wort, im Zeichen des Or-dens, das sie offen tragen, im Kreuz, das das
Zeichen dessen ist, der in ihnen wohnt. Auf nächtlichen Fahrten können sie
nach der Komplet und vor der Prim über Notwendiges und Gezie-mendes reden,
aber in Herbergen nicht mehr nach der Komplet, mit Ausnahme jener Fälle, die
die Regel zuläßt. Wirte und Stätten, deren schlechter Ruf ihnen bekannt ist,
sollen sie mei-den. Kommen sie nachts in eine Herberge, so muß an der
Schlaf-stätte Licht sein, wenn es ohne große Schwierigkeiten zu be-schaffen ist,
da durch Arglist und üble Nachrede leicht ihre Ehre befleckt werden kann.
Wenn sie unterwegs sind, so mögen sie zu-frieden sein, am Gottesdienst und den
Andachten derer teilzu-nehmen, zu denen sie kommen. Nach der Rückkehr in
das Haus können sie morgens der Matutin und den anderen Tagzeiten mit
Erlaubnis fernbleiben, wenn sie durch die Strapazen der Waffen und des Weges
erschöpft sind.
Diese Erlaubnis kann auch anderen gewährt werden, wenn sie durch die
Geschäfte des Hauses zu sehr beansprucht sind. Hochzeiten, Rittertreffen und
andere Zusammenkünfte, die der Hoffart der Welt dienen und Schauspiele des
Satans sind, sol-len sie nicht besuchen. Wenn sie es in Angelegenheiten des
Or-dens tun und um Leute zu gewinnen, so sei es erlaubt. An verdächtigen Orten
und zu verdächtiger Zeit sollen sie Gespräche mit Frauen und besonders mit
Mädchen vermeiden und ihre Küsse zurückweisen. Das Küssen und die Zeichen
weltlicher Liebe und Ausgelassenheit sollen sie selbst bei ihren eigenen Müttern
und Schwestern unterlassen.
Es ist ihnen untersagt, in unerlaubten Fällen mit Gebannten und denen, die
öffentlich als gebannt verkündigt wurden, Ge-meinschaft zu pflegen.
Nur in äußerster Todesgefahr darf ein Bruder Taufpate werden.
Die Erprobung der Brüder vor der Aufnahme (Regel 29)
Wer in die ehrenvolle Gemeinschaft dieser Bruderschaft auf-genommen werden
will, dem muß eine genügende Probezeit ge-währt werden, damit er die Härte
des Ordens prüfe, die Brüder aber seinen Charakter und seine Fähigkeiten
erkennen. Will er auf sein Recht verzichten, so kann er mit Willen dessen, der
ihn aufnimmt, die Gelübde darbringen. Der Mantel, der in ge-wohnter Weise
durch das Gebet gesegnet und mit geweihtem Wasser besprengt wurde, wird dem
Professen vom Komtur - in seiner Abwesenheit vom Priester - verliehen. Den
Orden mit dem Merkmal des Kreuzes empfängt der Profeß durch den Man-tel, da
kein anderes Kleid die Novizen und Professen unter-scheidet.
Die Aufnahme von Knaben (Regel 30)
Wir wollen auch, daß kein Knabe vor dem vollendeten vier-zehnten
Lebensjahr das Kleid des Ordens erhält oder zur Pro-feß zugelassen wird. Wenn dennoch
von Eltern und Vormund-schaft Knaben vor dem vorgeschriebenen Alter diesem
Orden übergeben werden oder Knaben sich aus freien Stücken einem Hause
anschließen, so sollen sie gewissenhaft erzogen werden.
Mit dem vorgeschriebenen Alter können sie zur Profeß zuge-lassen werden,
falls es den Knaben ratsam erscheint und die Brüder es beschließen.
Die Aufnahme von dienenden Frauen20 (Regel 31)
Wir gebieten, daß Frauen zur vollen Gemeinschaft dieses Or-dens nicht
zugelassen werden, da es häufig geschieht, daß der mannhafte Geist durch die
Reize der Frauen erweicht wird.
Da manche Dienste an den Kranken und dem Vieh besser durch Frauen getan
werden, sei es erlaubt, Frauen als Mitschwestern zu solchen Diensten
aufzunehmen, doch nur mit der Erlaubnis des Landkomturs. Für solche Mitschwestern ist
außerhalb des Hauses der Brüder ein Gebäude zu errichten. Wenn wohl auch
der Ordensbruder, der mit Frauen zusammenwohnt, die Rein-heit bewahren mag, so
ist sie dennoch nicht geschützt, und das Ärgernis wird nicht lange
ausbleiben.
Die Aufnahme von Hausgenossen21 (Regel 32)
Damit dieser Orden auch mehreren nütze, gewähren wir, daß verheiratete und
ledige Weltleute als Hausgenossen in diesen Orden aufgenommen werden
können. Diese Halbbrüder sind mit Leib und Gut dem Befehl der Brüder unterworfen.
Ihr Leben sei ehrenhaft, wie es sich ziemt. Sie sollen nicht nur öffentliche
Schuld vermeiden, sondern auch unerlaubte Gewinne und Ge-schäfte. Sie haben
geistliche Kleider zu tragen, aber nicht mit dem ganzen Kreuz. Stirbt einer
der Eheleute, so fällt die Hälfte seines Gutes an den Orden; der
Überlebende hat dann für den Rest seines Lebens seinen Unterhalt. Nach seinem Tode
verfällt das ganze Gut dem Hause. Gewinne nach der Aufnahme fallen ans Haus.
Dem freien Willen und dem Entscheid des Komturs sei es überlassen, unter
anderen Bedingungen in den Orden auf-zunehmen, wenn er es für vorteilhaft
ansieht.
Die Aufnahme von Brüdern, die aus Liebe22 oder um Sold dienen23 (Regel 33)
Die Art der Aufnahme jener, die aus Liebe oder um Sold dienen wollen, sei
dem Entscheid dessen überlassen, dem das Amt für Zeit und Ort übertragen
ist, da ja die einzelnen Arten schwer zu unterscheiden sind. Kein Bruder darf
es wagen, einen dieser Dienenden zu schlagen, außer dem Komtur, der seine
Unter-gebenen bisweilen um der Besserung willen in der gewohnten Weise
züchtigen darf. Wenn ein Krieger fällt, der sich mit seinen Waffen den Brüdern aus
Liebe verbunden hat, so sollen die an-wesenden Brüder dreißig Vaterunser für
ihn beten. Die Speise, die man sonst einem Bruder gibt, reiche man für die
Seele des Toten an sieben Tagen den Armen.
Die Sorge des Meisters um die Brüder (Regel 34)
In der Bundeslade lagen Manna und Aaronstab nebeneinan-der24, als Zeichen
gütig helfender Barmherzigkeit und gerecht strafender Zucht. Deshalb soll
der Meister, der über allen steht, den Brüdern in seinen guten Werken ein
Vorbild sein, die Un-ruhigen meistern, den Kranken helfen, die Kleinmütigen
auf-richten und zu allen langmütig sein. Er trage in der Hand aber auch die
Zuchtrute und den Stab - nach des Propheten Wort die wachende Rute25 - damit er
in der Nacht wache über seine Herde, sie wahre vor dem tödlichen Schlaf der
Trägheit und wachsam die Versäumnis des heiligen Dienstes durch die Trägen
verhüte26. Jeden Ungehorsam soll er strafen mit dem Eifer der Gerechtig-keit.
Der Stab sei ein Zeichen des Mitfühlens und väterlicher Milde allen, die
kranken Mutes und durch Traurigkeit gebrochen sind, er sei ein Halt, der die
Schwäche festige und stark mache, da-mit nicht die Verzweiflung die Einsamen
verschlinge.
Die gegenseitige Ermahnung und Anklage (Regel 35)
Wenn ein Bruder eines anderen heimliche Schuld bemerkt, so bewege er ihn
brüderlich und in Frieden zur Reue und Beichte. Hat er sich aber öffentlich
gegen sein Heil und die Ehre des Hau-ses verfehlt, so unterlasse er es nicht,
ihn zu mahnen, daß er sein Vergehen demütig dem Meister und den Brüdern
bekenne. Folgt er dieser Mahnung nicht und wird er durch mehrere Zeugen vor dem
Meister überführt, so soll er sich ganz der härtesten Buße unterwerfen.
Die Buße der Brüder (Regel 36)
Wenn ein Bruder in anderer Weise durch Wort oder Werk leicht gefehlt hat,
so soll er freiwillig seine Schuld bekennen und Genugtuung leisten. Wird die
leichte Schuld nicht zur Gewohn-heit, so mag sie eine leichte Buße finden.
Will einer seine Schuld verbergen und entdeckt sie dennoch ein anderer, so
soll die Schuld um so schwerer gebüßt werden. Ist das Vergehen schwer, so
wird der Schuldige von der Gemeinschaft der Brüder getrennt und darf nicht am
selben Tisch sitzen, sondern muß gesondert essen. Er muß sich dem Willen und
der Anordnung des Meisters und der Brüder ganz unterwerfen, damit er am Tage
des Gerichtes errettet werde.
Die Unveränderlichkeit und Festigkeit der Regel (Regel 37)
Der Meister hat die Gewalt, nach reiflicher Überlegung von den vorher
angeordneten Gesetzen zu befreien, entsprechend der Zeit, den Gebieten, den
Personen, nach der Notwendigkeit und dem Nutzen der Geschäfte.
Doch über die drei Grundfesten hat auch der Meister keine Macht.
- Hier schließt die Regel. -
Die Gesetze1
Von der Liebe (Gesetz 30)
Wir lesen, daß Salomon den Tempel Gottes und alles, was in ihm war, mit
Gold bedecken und goldene Schilde herstellen ließ2. Dem Gotteshaus unserer
Ritterschaft würden Zier und Wehr fehlen, wäre es ohne das Gold der Liebe. Die
Liebe ist die Grundfeste des geistlichen Lebens, ist Kraft und Trost all
denen, die sich mühen, Frucht und Lohn allen, die ausharren. Ohne die Liebe
sind weder Orden noch Werk heilig, sondern nur Schein der Heiligkeit3.
Die Brüder sollen in jeder Weise die Liebe hochhalten, nicht nur
vermeiden, sich herauszufordern und zu kränken, sondern nach den Worten des
Evangeliums4 wetteifern, damit sie durch gegen-seitige Dienste, durch Dienste der
Liebe, die Erhöhung erlangen.
Vom Gehorsam (Gesetz 29)
Weil wir durch Ungehorsam gefallen sind und durch Gehorsam uns wieder
erheben müssen, sollen die Brüder demütig gehorchen und in allem den eigenen
Willen brechen. Durch Züchtigungen, Tadel und strenge Bußen sollen die
Widerspenstigen gebeugt werden; denn schont man sie, so wird die Kraft des Orden
ge-schwächt. Es ist zu beobachten, daß der Befehl und Auftrag des Meisters
Kraft hat, die gleich der Kraft der Gebote5 ist, und wer seinen Befehl und
Auftrag nicht ausführt, soll Strafe erhalten gleich denen, die die Gebote
übertreten.
Das Lernen des Glaubens (II e)
Der Glaube ist ohne Werke tot6, und tot sind auch die Werke ohne Glauben.
Deshalb gebieten wir, daß die Brüder, die in den Orden auf-genommen werden
wollen, das Vaterunser, Ave Maria und das Glaubensbekenntnis innerhalb
eines halben Jahres lernen müssen, falls sie es bisher vernachlässigt haben.
Können sie diese Gebete nach Ablauf eines halben Jahres noch nicht, so
büßen sie es mit drei Tagen7 oder solange es der Meister oder die Brüder für
notwendig halten. Geschieht es aber, was ferne sei, daß sie diese auch nach
der Hälfte des Jahres noch nicht gelernt haben, so sollen sie den Mantel so
lange verlieren, bis der Meister und die Brüder es ihnen erlassen. Es sei den
Priesterbrüdern in den einzelnen Häusern übertragen, die No-vizen einzeln
ohne Zeugen zu prüfen, ob sie das Vaterunser, Glaubensbekenntnis und Ave Maria
können.
Die Geißelung (Gesetz II)
Weil unsere Brüder die Geißelung oft in verschiedener Weise zu empfangen
pflegen - nach den verschiedenen Gebieten und ihrem eigenen Verlangen -, so
gebieten wir, daß sie um der Ein-heitlichkeit willen die Geißelung gemeinsam
und zu bestimmter Zeit empfangen sollen: dreimal in der Woche während der
Fasten vor dem Fest der Geburt unseres Herrn und vor dem Osterfest, und zwar
am Montag, Mittwoch und Freitag, außer-dem an allen Freitagen des Jahres,
außer den Oktaven8 und den Festen mit neun Lesungen9. Befreit sind auch alle
Brüder, die unterwegs sind und außerhalb unserer Häuser herbergen. Die
kranken und schwachen Brüder, die die Kirche mit anderen besuchen, können mit der
Erlaubnis des Komturs die Geißelung unterlassen.
Die Plätze der Brüder beim Gottesdienst (Gesetz 16)
Jeder Bruder hat in der Kapelle einen Platz zu wählen, von dem er aus den
Gottesdienst hören kann. Wenn einer die Matutin oder die anderen Tageszeiten
verschläft oder gar beim Gottesdienst einschläft, so soll ihn sein Nachbar
wecken. Das ist auch in den Häusern zu beobachten.
Die Pflicht, die Gotteshäuser schön und würdig zu halten (Gesetz 22)
Die Brüder sollen liebevolle Sorgfalt darauf wenden, daß die Gotteshäuser
des Ordens nicht durch triefendes Wasser an den Wänden, durch Staub und
Schmutz und durcheinander gestellte Sitze in unwürdigen Zustand geraten, sondern
sie gründlich reini-gen und schmücken, wie es sich für Ordensleute ziemt.
Das Mahl der Brüder und des Meisters (Aus Gesetz 8)
Der Meister und alle gesunden Brüder sollen am Tische des Konvents sitzen
und das Gleiche essen und trinken.
Die Selbstzucht derer, die ein Amt verwalten (Aus Gesetz 6)
Alle Brüder, die ein kleines oder großes Amt verwalten, müs-sen sich darum
mühen, den anderen Brüdern das zu geben, was ihnen zukommt, oder es ihnen
versagen, aber freundlich und zu-rückhaltend, damit nicht durch sie anderen
Gelegenheit gegeben wird, Unruhe und Verwirrung zu stiften. Sie sollen den
anderen Diener sein, sich nicht als ihre Herren ansehen und ihnen nur das tun,
was sie auch für sich selbst erstreben, aber nicht das, was sie von sich
selbst fernhalten möchten.
Die Brüder, die ein Amt haben (Aus Gesetz 18)
Die Brüder, die Ämter verwalten, müssen auch selbst von sich aus umsichtig
alles tun, was sie können.
Priesterbrüder und Kleriker (Gesetz 2)
Die Brüder sollen die Priesterbrüder und Kleriker ehren und für sie in
allem Notwendigen vor den anderen sorgen; sind sie doch erhoben durch die
Heiligkeit der Weihe, die Würde des Am-tes, die Glut ihres geistlichen Lebens und
den Eifer in der Be-obachtung der Regel.
Die Notwendigkeit, die Ordensregel zu besitzen (Gesetz 17)
In den einzelnen Häusern muß eine geschriebene Regel vor-handen sein,
damit die anwesenden Brüder ihre Kenntnis der Regel vertiefen und erweitern
können. Sie sollen oft angehalten werden, die Regel, wie oben bestimmt ist,
häufiger zu hören, aber sie auch zu befolgen.
Das Verlesen der Regel (Aus Gesetz 27)
In allen Häusern sind die Regeln und Gewohnheiten10 drei-mal im Jahre den
Brüdern ganz zu lesen: in der Oktav vom Fest der Geburt des Herrn, vom
Osterfest und vor dem Feste Kreuz Erhöhung. In allen Kapiteln und an allen
Sonntagen sollen die Regeln und die Gesetze11, wenn es zweckmäßig ist, den Brüdern
teilweise gelesen werden.
Züchtigung und Strafe der Brüder (Aus Gesetz 33)
Im Alten Testament lesen wir, daß Heli, von dessen eigener Schuld nichts
geschrieben ist, verworfen wurde, weil er zu nach-giebig gegen seine Söhne
war und ihre Bestrafung versäumte12. Darauf soll man ganz den Eifer des
geistlichen Lebens richten, daß der Orden erhalten bleibe, die Sünder bestraft
werden und daß die einzelnen Gott die Gelübde erfüllen, die sie freiwillig
ge-leistet haben ... Wer die kleinsten Fehler nicht ausrottet, gleitet
allmählich in größere ab.
Wenn wir auch die großen Sünden vermeiden, so mögen wir uns doch hüten,
von den Sandkörnern verschüttet zu werden. Da nach dem Wort des Herrn13 auch
die weltlichen Leute für ihre müßigen Worte gerichtet werden, so müssen die
Brüder um so mehr die kleinen Fehler in diesem Leben ausmerzen, damit das
geistliche Leben sie vor dem Fegefeuer bewahre und das Gericht des Kapitels das
austilge, was im Fegefeuer brennen würde, auf daß bei ihrem Tode der Teufel
an ihnen nichts finde.
Ein zweites Kapitel über die Buße und Strafe der Brüder (Aus Gesetz 34)
Wer ermahnt und angeklagt wird, nehme ja nicht an, daß es Haß oder Neid
geschieht; er soll vielmehr die brüder-liche Zurechtweisung hinnehmen wie
einen Taubenkuß. Wir beschließen, daß die Vergehen gerecht bestraft werden,
damit die Regeln dieses heiligen Ordens die Brüder bewahren vor den Verdrehungen
schlechter Menschen, die oft um geringer Sache willen oder ganz
unberechtigt dem Ruf der heiligen Männer schaden wollen.
Die schwerere Schuld (Aus Gesetz 38)
Für schwerere Schuld wird die Jahresbuße verhängt: Der Schuldige soll ein
Jahr mit den Knechten leben, mit dem Ge-wand ohne Kreuz dienen, bei den
Knechten essen, an drei Tagen der Woche bei Brot und Wasser fasten - doch sind
zwei Tage der Macht und der Gnade des Komturs und der Brüder überlassen. An
allen Sonntagen soll er nach verlesenem Evangelium vom Priester die Geißelung
empfangen, falls er durch öffentliche Schuld bei vielen weltlichen Leuten
Ärgernis erregt hat oder durch unentschuldbare Tat die Ehre des Hauses
geschädigt hat ... Ist die Schuld sehr schwer oder ist sie sehr lange oder zu oft
verübt worden oder büßt der Schuldige widerwillig, so soll das Gericht des
Komturs und der Brüder beschließen, daß die Strafe erschwert werde: Der
Schuldige soll in Eisen gelegt und in den Kerker geworfen werden. Es kann die
Jahres-buße um ein Jahr oder weniger verlängert werden; man mag ihn auch ewig
im Kerker halten.
Die schwerere Schuld14 (Aus Gesetz 38)
Weil die Armut eine der Grundfesten des Ordens ist, einige sie aber
schlecht beobachten und in die Gefahr der Verdammung stürzen, gebieten wir, um
diese Pest völlig auszumerzen: Der Bruder, der bei seinem Tode überrascht wird,
Eigentum zu haben, oder15 überführt wird und das Gut nicht vorher
zurückerstat-tet hat, der soll als Zeichen der ewigen Verdammnis kein christliches
Begräbnis finden16, sondern auf dem Düngerhaufen oder auf freiem Felde
verscharrt werden.
Die schwerste Schuld (Gesetz 39)
Schwerstes Vergehen ist es:
wenn ein Bruder durch Simonie oder Betrug in den Orden eintritt;
wenn ein Bruder jemanden durch Simonie aufnimmt;
wenn ein Bruder beim Eintritt auf die Fragen Dinge, die ein Hindernis für
die Aufnahme bilden, verschweigt;
wenn ein Bruder feige von der Fahne oder aus dem Heere flieht;
wenn ein Bruder von der katholischen Kirche abfällt oder zu denen geht,
die den christlichen Namen lästern und bei ihnen bleiben will - selbst wenn er
den Glauben nicht verleugnet;
wenn ein Bruder Sodomie begeht.
Die ersten drei Vergehen: wenn einer sich den Orden durch Si-monie
erschleicht oder ein Bruder einen anderen durch Simonie aufnimmt oder wenn ein
Hindernis für die Aufnahme verschwie-gen wird, können durch die Gunst der
Begnadigung17 und durch die Zustimmung der Brüder gesühnt werden. Die Schuldigen
kön-nen durch diese besondere Gnade im Orden behalten werden oder ihn
wiedergewinnen, wenn sie ihn verloren haben. In den an-deren drei Fällen gibt es
keine Sühne und keine Begnadigung. Die Schuldigen haben den Orden auf ewig
verloren18.
Die schwerere Schuld19 (Aus Gesetz 42)
Die Priesterbrüder sollen nicht mit den anderen Brüdern büßen, sondern
allein.
Die schwerste Schuld20 (Gesetz 44)
Fällt ein Priesterbruder in die schwerste Schuld, so soll er nach der oben
genannten Unterscheidung der Schuld bestraft werden.
Es wird aber hinzugefügt, daß der Verräter des Beichtgeheim-nisses zu
denen gerechnet werden soll, die die Gesundheit des Or-dens als Schlacke für
ewig ausscheidet.
Das Kapitel (Aus Gesetz II)
Die Brüder sollen an allen Sonntagen in ihren Häusern oder auch im Lager
Kapitel halten, wenn es möglich ist.
Wir gebieten, daß die Brüder, denen durch das Generalkapitel ein Amt
anvertraut wurde, sich jährlich verantworten und ihre Ämter dem Kapitel
zurückgeben. Diejenigen, denen ohne Kapitel irgendwelche Ämter übertragen wurden,
sollen sich vor dem Komtur und denen, die dieser beruft, verantworten - nicht
aber vor dem Kapitel - und die Ämter zurückgeben.
Kaufen und Verleihen (Gesetz I f)
Kein Bruder soll ohne Erlaubnis des Meisters oder des Land-komturs für
mehr als eine Mark Silbers21 kaufen und auch nicht einem oder mehreren eine
Mark oder Dinge in ihrem Wert leihen. Wenn es möglich ist, soll es überhaupt
vermieden werden auszu-leihen.
Das Verbot, nachts Geld zu behalten (Gesetz 5)
Den Brüdern, die kein Amt haben, ist es nicht gestattet, ohne Erlaubnis
des Komturs, nachts Geld zu behalten; sie sollen mit dem Gelde Ausgaben
bezahlen oder es sofort zurückgeben, außer den Brüdern, die die Geschäfte des
Hauses führen.
Den Brüdern kommt es zu, das Gemeinsame und Notwen-dige zu lieben, das
Unmaß, Eigentum, jede Sonderheit, unrech-ten Gewinn und alles, was Gefahren für
die Seele stiftet, zu meiden. Jeder aber soll sich so um die ihm
anvertrauten Dinge, Geschäfte und Ämter mühen, daß er Gott nicht durch die Schuld der
Versäumnis erzürne.
Federbetten (Gesetz I p)
Kein gesunder Bruder im Hause soll ohne Erlaubnis auf Fe-derbetten liegen,
außer den Gästen und Kranken.
Trinken (Gesetz I b)
In den Häusern sollen die Brüder ohne Erlaubnis außerhalb der Mahlzeiten
nichts trinken, es sei denn Wasser; erlaubt ist es sofort nach der Non oder
beim Abendtrunk und mit Gästen.
Das Verbot, Christen zu schmähen (Gesetz I q)
Kein Bruder darf es wagen, einen Christen Verräter oder Ab-trünningen zu
nennen oder sagen, daß ihm der Mund stinke oder daß er der Sohn einer Hure
sei und ähnliche Schmähungen.
Die Gewohnheiten1
Zur Wahl des Hochmeisters (Aus Gewohnheit 3)
Vor der Wahl sollen die Regel und die Gewohnheiten2 ge-lesen und die
Votivmesse zum Heiligen Geist gesungen werden. Jeder Bruder betet fünfzehn
Vaterunser.
Die Wahl des Hochmeisters (Aus Gewohnheit 4)
Die dreizehn Wähler des Hochmeisters sind:
Ein Priester, acht Ritterbrüder, vier andere Brüder3 ... Sie wählen in
lauterer Gesinnung den Bruder zum Hochmeister, den sie als den geeignetsten
und auch würdigsten für dieses Amt er-kannt haben, damit er der Führer der
anderen sei...
Wer die Stelle des Meisters vertritt, soll den Wählern ein-schärfen, daß
die ganze Ehre des Ordens, das Heil der Seelen, die Kraft des Lebens, das Maß
der Gerechtigkeit und die Wah-rung der Zucht abhängen von einem guten
Hirten.
Die Art der Wahl (Aus Gewohnheit 6)
(Nach der Wahl) stimmen die Priesterbrüder feierlich das Te Deum an, die
Glocken werden geläutet. Der Bruder, der das Amt des Meisters vertrat, führt
den Auserwählten vor den Al-tar und übergibt ihm vor den Brüdern mit Ring
und Siegel das Amt. Er mahnt ihn, den Orden und das Haus so zu führen, daß er
im Jüngsten Gericht sicher bestehen kann und Lohn empfange nach seinen
Verdiensten. Dann küßt der Hochmeister den Prie-sterbruder und den, der ihm Ring
und Siegel überreichte.
Die Pflicht des Hochmeisters und der Komture, guten Rat zu beachten
(Gewohnheit 7)
Es ist gut, daß der Hochmeister, der die Stelle Christi vertritt, und auch
die Komture, die unter ihm sind, eifrig Rat suchen und gutem rat beharrlich
folgen. Liest man doch im Buche der Sprichwörter: Gut steht´s dort, wo
viele Ratgeber sind4.
Das Aufnahmeritual, Gebet und Schlußwort des Ordensgesetzes1
Wenn der Meister oder der, der Gewalt hat, Brüder aufzu--nehmen, zusammen
mit den Brüdern die Aufnahme eines neuen zuläßt, soll ein Bruder aus dem
Kapitel zu dem gesandt werden, der aufgenommen werden soll und ihn über das
Aufnahme-ritual belehren. Wenn er vor den Meister oder Komtur und das Kapitel
kommt, kniet er nieder und spricht:
"Ich bitte Euch und die Brüder, daß ihr mich um Gottes willen und zum Heil
meiner Seele in Euren Orden aufnehmt."
Wer das Kapitel führt, soll ihm antworten:
"Die Brüder wollen Eure Bitte gnädig erhören, wenn ihr nicht mit einem
Hindernis in den Dingen belastet seid, die Euch dargelegt werden. Zuerst fragen
wir: Habt Ihr Euch einem Orden oder in ehelichem Versprechen einer Frau
verbunden? Habt Ihr irgendeine versteckte Krankheit? Seid Ihr irgend-einem
etwas schuldig oder seid Ihr zu Rechenschaft verpflich-tet, wodurch das Haus
belastet werden könnte? Seid Ihr Leib-eigner eines Mannes? Wenn Ihr von diesen
Dingen etwas verschweigt und es nach Eurem Eintritt offenbar wird, so werdet
Ihr aus dem Orden ausgestoßen."
Wenn er erklärt, durch diese Dinge nicht gehindert zu sein, soll der
Komtur oder ein anderer, der Kenntnis davon hat, ihm das vorlegen, wozu er sich
verpflichten soll:
Das Heilige Land und die anderen Länder, die dem Orden gehören, gegen
Feinde zu verteidigen; den Kranken und dem Orden zu dienen; eine Kunst, wenn er
eine solche beherrscht, nur dort und nur dann auszuüben, wenn es der Meister
gestattet; die geheimen Beschlüsse des Meisters und des Kapitels
ver-schwiegen zu bewahren; nicht ohne Urlaub vom Orden wegzu-gehen; die Regel und die
Statuten des Ordens zu beobachten.
Hierauf soll er nach der Probezeit gefragt werden. Weist er eine solche
zurück, so soll er die Hände auf das (Evangelienbuch)2 legen und, wenn er der
Schrift unkundig ist, folgende Worte nachsprechen, wie sie ihm vorgesprochen
werden:
" Ich ... N.... gelobe und verspreche Keuschheit, Entsagung von Eigentum
und Gehorsam gegen Gott, die selige (Jung-frau) Maria und Euch Bruder N., dem
Meister des Ordens der Deutschen Brüder, daß ich Euch und Euren Nachfolgern
gehorsam sein werde bis in den Tod."
Wenn ihn nicht der Meister, sondern ein anderer Bruder auf-nimmt, soll er
sagen:
" ... und Dir Bruder R., dem Stellvertreter des Meisters Bruder N..., usw.
..., daß ich ihm und seinen Nachfolgern gehorsam sein werde bis zum Tod."
Danach soll man ihn einkleiden, wie es in der Regel, im Ka-pitel über die
Aufnahme, steht.
Wenn er eine Probezeit verlangt, soll es geschehen nach des Meisters und
der Brüder Anordnung.
Den3 Brüdern, die man in diesen Orden aufnimmt, soll man (nur) Wasser und
Brot und alte Kleider geloben (zusichern).
Segnung des Schwertes zur Ritterweihe
"Segne, o Herr, heiliger Vater, durch die Anrufung Deines Namens, durch
die Ankunft Deines Sohnes, unseres Herrn Jesus Christus, und durch die Gabe
des Heiligen Geistes dieses Schwert, mit dem dieser Dein Diener heute umgürtet
zu wer-den begehrt. Durch dieses Schwert geschützt, möge er durch keinen
Kriegssturm in Verwirrung geraten, sondern in allem glücklich siegen und durch
Deinen Schutz immerdar unverletzt bleiben: Durch unseren Herrn Jesus
Christus, Deinen Sohn, der mit Dir lebt und herrscht in der Einheit des Heiligen
Gei-stes, Gott von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen."
2. Segnung des Ritters
"Wir bitten Dich, o Herr,: Erhöre unsere Bitten und segne gnädig diesen
Deinen Diener, der heute in Deiner Einwilligung mit dem Kriegsschwert umgürtet
wird, damit er gegen die Grausamkeit aller boshaften Heiden ein Verteidiger
und Schir-mer der Kirchen, Witwen, Waisen und aller Deiner Diener sei;
allen aber, die den heiligen Glauben bekämpfen, sei er Furcht und Schrecken."
Der Bruder wird mit dem Schwert umgürtet. Dann folgt der Psalm "Mein Herz
strömt aus ein hehres Lied" (Ps 44, 2 - 5).
"Ich weihe mein Lied Dir, o König,! Meine Zunge sei eines
Schnellschreibers Griffel. Schön bist Du, schön vor den Men-schenkindern. Anmut umspielt
Deine Lippen. Ja, ewig hat Gott Dich gesegnet. Gürte Dein Schwert um die
Hüften, Du Held, Deine strahlende Wehr!"
Darauf:
"Ehre sei dem Vater (und dem Sohne und dem Heiligen Geist, wie es war im
Anfang, so auch jetzt und alle Zeit und in Ewigkeit. Amen.)
Herr, erbarme Dich unser,
Christus, erbarme Dich unser,
Herr, erbarme Dich unser.
Vater unser ...
Und führe uns nicht (in Versuchung, sondern erlöse uns von dem Übel).
Heil sei Deinen Dienern,
die auf Dich hoffen, Herr und Gott!
Nichts vermöge der Feind wider ihn,
und der Sohn der Bosheit schade ihm nichts.
Schicke ihm Hilfe vom Heiligtum,
und von Sion aus beschütze ihn.
Sei ihm ein fester Turm
Im Angesicht des Feindes.
Herr, erhöre mein Gebet,
und laß mein Rufen (zu Dir kommen)
Der Herr sei mit Euch
(und mit Deinem Geiste)
Lasset uns beten!
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