Das
Grundgesetz des Deutschen Ritterordens
Der Prolog
1. Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit künden wir allen, die jetzt leben
und noch leben werden, wie dieser Orden des Hospitales St. Marien vom
Deutschen Hause in Jerusalem be-gründet wurde, von wem und zu welcher Zeit. Im
Jahre 1190 nach der Geburt unseres Herrn, zur Zeit, als Akkon mit Gottes Hilfe
von den Christen aus den Händen der Ungläubigen zurück-gewonnen wurde,
waren in dem Heere einige wackere Männer aus Bremen und Lübeck, die um der Güte
unseres Herrn willen sich der zahlreichen Gebrechen erbarmten, an denen die
Kranken im Heere Litten. Sie richteten dieses Spital ein unter dem Segel
einer Kogge. Dort brachten sie die Kranken mit großer Liebe unter und pflegten
sie voller Eifer. Dieses kleine Beginnen schützten und erhoben Herzog
Friedrich von Schwaben und andere hohe Herren: der Patriarch von Jerusalem, der
König Heinrich, der Herzog Heinrich von Brabant, der Führer des Heeres, der
Meister des Spitales St. Johannes, der Meister der Templer, die Erzbischöfe
und hohen Herren dieses Reiches. Auf ihren Rat sandte Herzog Friedrich von
Schwaben Boten übers Meer zu seinem Bruder, dem König Heinrich, der damals
Kaiser war. Er sollte beim Papst Cölestin erwirken, daß er das Spital bestätige
und ihm den Dienst an den Kranken übertrage – gemäß der Aufgabe der
Johanniter – und das Amt der Ritterschaft – gemäß der Aufgabe der Templer . Dieses
geschah: Das Leben nach beiden Orden und ihre Freiheiten wurden durch die
Gnade unseres Herrn und die Güte des Papstes bestätigt und diesem Spitale
verliehen. Diese Form des Lebens ist nicht nur begründet von Menschen hier auf
Erden, sondern auch von Gott im Himmelreich.
2. Wir lesen im Alten Testament, daß der große Patriarch Abraham mit 38
Knechten für die Befreiung seines gottes-fürchtigen Bruders stritt und die
Unschuldigen aus der Gefangenschaft befreite. Als Abraham von der Vernichtung
der Kö-nige zurückkehrte, brachte ihm der König und Priester Melchi—sedech
als Gaben Brot und Wein mit dem Segen des Aller-höchsten, durch dessen Schutz
die Feinde in seine Hand gegeben wurden. In dieser Zeit begann der Kampf
der Ritterschaft der Gläubigen gegen die Scharen der Heiden. Da offenbarte der
Hei-lige Geist dem, der das höchste Amt in der Kirche hat, wie sehr er
solche Ritter begünstigen und lieben müsse, daß er sie segnen und aufnehmen
solle in den Schutz der Kirche und daß er durch Verleihung von Vorrechten und
Privilegien die Geschenke bestätigen solle, die den Rittern des Gekreuzigten
von den Leuten gegeben werden.
3. Diese Ritterschaft, die schon vorgebildet ist in der Ritter-schaft des
Himmels und der Erde, ist die einzige, die an Stelle Christi die Schmach des
Kreuzes leiden soll und gelobt hat, das Heilige Land, das den Christen
zusteht, von der Unterdrückung durch die Heiden zu befreien. Sieht doch Johannes
die streitende Kirche unter dem Bilde des neuen Jerusalem vom
triumphie-renden Herrn aus dem Himmel herabsteigen und, vereint mit den Heerscharen der
himmlischen Mächte, mit ganzer Kraft streiten für Gott und den Widersacher
vernichten. Dieses Gesicht mahnt uns, daß die streitende Kirche Ritter haben
muß, deren Amt es ist, die kirchenfeindliche Zwingherrschaft der Ungläubigen
zu bre-chen. Damit bestimmte der Allerhöchste in allem den Pflichten-kreis
der Gläubigen, entsprechend dem Rang und Amt der Engel Gottes.
Mit diesem Bilde steht in Einklang das Zeugnis aus dem Heiligen Lande;
denn unter Moses, Josue und anderen Rich-tern in Israel erwählten die Richter
Gottes einen neuen Krieg, den ihnen der Herr gebot . Sie fielen wie die Löwen
in das Land ein, vernichteten von Grund auf die Enakiter und die übrigen
feindlichen Einwohner des Landes, die Erben der ungeheuren Bosheit. Verschont
wurden nur jene, die zur Belehrung des Gottesvolkes und als ihre Knechte
dienen sollten. Zugleich mit der fortschreitenden Vollendung der Zeit wuchsen
auch die Vorbilder des Ordens, denn mit der Liebe Gottes wurde David zum
König über das Reich erhöht. Als großer Prophet der kom-menden Dinge bildete er
vor die ausdrucksvollen Merkmale die-ser Ritterschaft: Er machte die
Scharen der Kerether und der Phelether zu engsten Gliedern seines Gefolges , deren
Amt es war, alle zu vernichten, die ihm nach dem Leben trachteten, die
Untertanen zu verteidigen und zu schirmen zu ihrem Heil. Be-zeichnete doch ihr
Name die Aufgabe, Wächter seines Hauptes zu sein. Denn der Name „Kerether"
wird ausgelegt als „Vernichter» (der Feinde), der Name „Phelether« als
„Retter". Als Prophet, erleuchtet vom Heiligen Geist, schaute David im
Ge-genwärtigen das Künftige voraus, und durch das Beispiel seiner Leibwache lehrte er,
daß in künftigen Zeiten Christus, das Haupt der Kirche, Ritter haben müsse,
die ihr Leben wagen und das heilige Schwert um ihre Hüften gürten , damit sie
als Helden Israels das Grab des wahren Salomon umschreiten und die
nächtlichen Schrecken des finsteren Unglaubens von den Grenzen der Christenheit
vertreiben. Wir gedenken auch des rühmlichen und gotteswürdigen Kampfes der
Makkabäer. Sie nährten sich in der Wüste von Kräutern, um frei zu bleiben von
der Verunreinigung . Erfüllt vom Eifer für das Gesetz und den Glauben,
vernichteten sie mit Hilfe Gottes Antiochus Ephi-phanes, die Wurzel des Übels, der
das Volk Gottes zum Götzen-dienst und zur Hurerei zwingen wollte ,
reinigten von neuem das Heiligtum, eroberten es zurück und schenkten dem Lande
wieder den Frieden.
4. Diesen Kriegen ist dieser heilige ritterliche Orden vom Spi-tal St.
Marien der Deutschen in Jerusalem entschlossen nach-gefolgt. Er ist würdig,
geschmückt zu sein mit ehrenvollen Glie-dern, rühmlich bestimmt zu
verschiedenen Ämtern, die Gott wert sind. Sie sind Ritter und auserwählte Krieger, die
aus Eifer für das Gesetz des Vaterlandes mit starker Hand die Feinde des
Glau-bens vernichten. Sie stießen aber auch über von Taten der Liebe, sind
Zuflucht für Fremde und arme Pilger. Ja, sie schrecken nicht zurück vor dem Unrat
und dienen in tiefer Liebe und mit glühen-dem Geist den Kranken in den
Spitälern.
5. Unter den Gliedern des Ordens sind Priester, die ein wür-diges und
notwendiges Amt haben. In der Zeit des Friedens sollen sie ein Licht sein unter
den Brüdern, das heilige Opfer feiern, die Sakramente spenden und die Brüder
ermahnen, die Regel zu beobachten. Wird aber zu den Waffen gerufen, so
sollen sie den Brüdern „Traubenblut und den Saft des Maulbeer-baumes" zeigen
zum Gedächtnis unseres gekreuzigten Herrn, um sie zum Streite anzueifern. Sie
sollen die Gewissen der Ge-sunden und Kranken behüten, sie im Tode stärken
und in Be-harrlichkeit und Güte ihr Amt beginnen und vollenden. Einzelne
Päpste haben auf diesen besonderen Orden, der sich zum Nutzen der Kirche weit
ausbreitete, mit frohen Augen und voller Be-wunderung geschaut. Als Akkon von
den Christen erobert war, wurde dieser Orden auf die Bitte Herzog Friedrichs
von Schwa-ben und der Fürsten des Heiligen Landes und des Reichs be-stätigt
und mit vielen Privilegien, mit Vorrechten und Freiheiten ausgestattet.
Deshalb haben wir aus Liebe zu den Brüdern dieses Ordens ihre Regel, die
vorher ungeordnet und schwer ver-ständlich war, übersichtlich gemacht und
geordnet, wie es fol-gende Kapiteleinteilung beweist .
Hier endet der Prolog.
Die Regel1
Die Grundfesten der Regel: Keuschheit, Gehorsam und Armut (Regel 1)
Drei Dinge sind wahrhaft die Grundfesten jedes geistlichen Lebens und sind
in den Gesetzen der Regeln enthalten:
Das Gelübde ewiger Keuschheit, der Verzicht auf den eigenen Willen – das
ist Gehorsam bis zum Tode, als drittes das Gelübde der Armut – es fordert,
daß der ohne Eigentum lebe, der in den Orden eingegliedert wird. Diese drei
(Keuschheit, Gehorsam und Armut) gestalten den Ordensmann nach Christus, der
jungfräulich war und blieb in Geist und Leib, der bei seiner Ge-burt, als er
in Tücher gehüllt wurde, die völlige Armut auf sich nahm, die im Leben seine
Begleiterin war und auch im Tode, als er nackt am Kreuze hing. Er war dem
Vater gehorsam bis zum Tode und heiligte in sich selbst den Gehorsam durch
das Wort: „Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu tun, sondern den Willen
meines Vaters, der mich gesandt hat".2 Lukas bezeugt, daß Jesus mit Maria und
Joseph von Jerusalem hin-abzog und ihnen untertan war3.
Weil diese drei (Keuschheit, Gehorsam und Armut) die Grund-festen sind,
bleiben sie so unbeweglich, daß selbst der Hochmeister nicht die Macht hat,
jemanden von ihnen zu lösen; denn mit dem Bruch einer dieser drei wäre die
ganze Regel zerbrochen.
Die Erlaubnis, gemeinsames Eigentum zu haben (Regel 2)
Um der hohen Ausgaben willen für die vielen Personen und die Bedürfnisse
der Spitäler, der Ritterschaft, der Kranken und Armen können die Ordensbrüder
bewegliches und unbewegliches Gut haben als gemeinsamen Besitz des Ordens
und des Ka-pitels: Ländereien und Äcker, Weingärten, Grundstücke, Müh-len,
Festen, Pfarreien, Kapellen, Zehnten und ähnliches – wie es ihnen die
Privilegien verleihen. Sie können auch Knechte und Mägde zu ewigem Rechte besitzen.
Freiheiten und Rechtsgewährung (Regel 3)
Da jeder Orden sich der Privilegien, der Vorrechte und der Freiheiten der
Kirche erfreut, vom weltlichen Gerichte unabhän-gig zu sein, ist es billig,
daß auch dieser heilige Orden der Brüder des Hospitals Sankt Marien vom
Deutschen Hause in Jerusalem fortwährend fühle, daß er in den besonderen Schutz
des Heiligen Stuhles aufgenommen ist. Da aber ein solcher Schutz der Kirche
dem Recht keinesfalls widersprechen darf, so gebieten wir, daß die Brüder in
ihren Prozessen, die sie gegen jemand führen, unbeschadet der Freiheiten
ihrer Privilegien, nicht vor-sätzlich, boshaft und unwürdig diejenigen
bedrängen, mit denen sie Rechtsstreitigkeiten haben, und daß sie nicht
hinterhältige und betrügerische Ausflüchte suchen, wenn andere gegen sie klagen.
Häuser, in denen ein Spital sein soll (Regel 4)
Da in diesem Orden das Hospital vor der Ritterschaft war, wie aus dem
Namen klar hervorgeht, gebieten wir, daß im Haupthaus und dort, wo es der
Meister mit dem Rat des Kapi-tels beschließt, immer ein Spital sein soll. Wo man
ein bereits bestehendes Spital mit seinen Einkünften dem Orden übergeben
will, kann der Landkomtur es mit dem Rat der klügsten Brüder annehmen. In den
anderen Ordenshäusern, die ohne ein Spital sind, soll keines ohne die
besondere Anordnung des Meisters, der den Rat der klügsten Brüder gehört hat,
errichtet werden.
Die Aufnahme der Kranken in die Spitäler (Regel 5)
So soll man die Kranken in die Spitäler aufnehmen: Vor der Aufnahme eines
Kranken soll er – wenn er noch kräftig genug ist und ein Beichtvater da ist
– seine Sünden bekennen (beichten) und den Leib des Herrn empfangen, wenn
der Beicht-vater es rät. Anders soll man keinen Kranken aufnehmen. Falls der
Kranke Geld besitzt, soll es der Bruder, der dem Spital vorsteht, nur gegen
schriftliche Bestätigung annehmen. Er soll auch den Kranken ermahnen, für
sein Seelenheil zu sorgen. Wie auch immer der Kranke über sein Geld verfügt, so
soll es beobachtet werden.
Die Krankenpflege (Regel 6)
Nach der Aufnahme des Kranken in das Spital pflege man ihn sorgfältig,
gemäß dem Bescheid des Spittlers, der das für die Krankheit Erforderliche
geprüft hat. Im Haupthaus, das allen anderen voransteht, richte sich die Zahl der
Ärzte nach der Größe des Hauses und der Menge der Kranken. Nach dem Rat der
Ärzte und dem Vermögen des Hauses behandle man die Kranken barmherzig und
in Liebe. Man speise sie liebevoll noch vor den Brüdern. An den Sonntagen
lese man ihnen Epistel und Evangelium und besprenge sie in Prozession mit
geweih-tem Wasser. In den anderen Spitälern speise man die Kranken zu üblicher
Zeit. An den Sonntagen lese man ihnen Epistel und Evangelium und besprenge sie
mit geweihtem Wasser – die Prozession fällt fort, wenn es nicht der
Landkomtur oder Komtur anders bestimmen. Auch in diesen Häusern seien Ärzte nach
dem Beschluß des Komturs, der den Rat der Brüder ge-hört hat. Es soll sorgsam
darauf geachtet werden, daß in allen Spitälern den Kranken in der Nacht das
Licht nicht fehle. Die Kranken, die vor der Vesper sterben, können sofort
begraben werden, sterben sie nach der Vesper4, so begrabe man sie erst nach
der Prim des nächsten Tages, wenn es nicht der Pfleger des Spitals anders
bestimmt. Wir wollen auch, daß der Meister oder der, der die Macht von ihm hat,
allen Brüdern in den Spitälern die Sorge für Seele und Leib der Kranken und
ihre Pflege in Demut und im Geiste Gottes befiehlt. Daran halte man fest.
Die Komture sollen sich eifrig darum bemühen, daß den Kranken nicht das
Notwendige fehle. Verschmäht oder versäumt es ein Bruder, den Kranken das
Notwendige zu geben, so sollen die Brüder, die ihnen vorstehen, es dem Meister oder
Landkomtur melden und nach der Schwere der Schuld hart strafen. Der Bruder,
der die Sorge für die Kranken trägt, suche Helfer zu gewinnen, die die
Frömmigkeit und das Mitleid zu die-sem Dienste antreibt. Bemerkt er eine größere
Versäumnis, so lasse er sie nicht ungerügt. Komture und Brüder mögen nicht
vergessen, daß sie am Tage, da sie den Orden empfingen, fest versprachen,
ebenso den Kranken zu dienen wie das Amt der Ritterschaft zu hüten.
Sendung der Almosenbitter (Regel 7)
Wenn für die Kranken zuviel benötigt wird, so können – ge-mäß den
Ordensprivilegien – mit der besonderen Erlaubnis des Meisters oder Landkomturs
gewissenhafte Almosenbitter aus-gesandt werden. Diese sollen den Laien den Ablaß
des Papstes künden, das Volk ermahnen, das Spital mit dem Notwendigen zu
unterstützen, besonders aber ein gottesfürchtiges Leben füh-ren, damit sie
nicht durch ihr schlechtes Vorbild wie die Söhne Helis die Menschen vom Dienste
Gottes und an den Kranken zurückhalten5. Die Almosenbitter sollen in ihren
Ausgaben nicht unmäßig sein und bei ihren Fahrten durch das Land in den
Häusern des Ordens das dankbar annehmen, was die Brüder zu ihrer Kräftigung
reichen, nicht aber schroff Wei-teres verlangen.
Das kirchliche Stundengebet (Regel 8)
Die Kleriker und Laien sollen am Tage und auch in der Nacht gemeinsam zu
den festgesetzten Tageszeiten6 kommen. Die Kle-riker singen und beten nach
den Vorschriften des Ordens, die Laien – ob gegenwärtig oder abwesend – beten
für die Matutin dreizehn Vaterunser, für die anderen Tageszeiten sieben –
außer der Vesper, für die sie neun Vaterunser beten. Ebenso viele Vaterunser
sollen sie beten für die Tageszeiten unserer Lieben Frau. Wenn die Laien die
Tageszeiten, auch die Tageszeiten unserer Lie-ben Frau, die Psalmen und
alles, was zum Stundengebet ge-hört, beten wollen, können sie, da die meisten
Laien das Lesen beherrschen, mit der Erlaubnis des Komturs gemeinsam mit den
Klerikern beten. Die Vaterunser der Laien sind ihnen dann erlassen. Den
Brüdern im Tagwerk sei es erlaubt, von den Tag-zeiten und dem gemeinsamen
Abendtrunk7 fernzubleiben, wenn die Notwendigkeit ihres Dienstes es erfordert. Zur
Matutin sollen die Brüder nach dem Eingangsvers und dem Hymnus sitzen; bei
der Lesung des Evangeliums, bei den Laudes und den Tageszeiten unserer Lieben
Frau stehen die Gesunden. In ihren Beträumen sollen sie sich zu jedem
Gloria Patri sitzend verneigen und aufrichten – aus Ehrfurcht vor der Heiligen
Dreifaltigkeit; wenn sie stehen, so mögen sie eine geziemende
Körpervernei-gung machen. Ob die Brüder während der Gebete sitzen oder stehen, es soll
niemand durch Tuscheln, zu lautes oder unordent-liches Beten die Andacht stören,
sondern sich vielmehr darum mühen, im Herzen mitzudenken und zu bewahren,
was er im Munde führt, denn er ruft zu Gott8.
Die Tage, an denen die Brüder den Leib des Herrn empfangen sollen (Regel
9)
Der Herr hat im Evangelium verheißen: Wer mein Fleisch ißt und mein Blut
trinkt, der bleibt in mir und ich in ihm9. Er wird in Ewigkeit den Tod nicht
schauen10. Deshalb gebieten wir, daß alle Brüder dieses Ordens siebenmal im
Jahr den Leib des Herrn empfangen: am Gründonnerstag – da Christus dieses
Sakrament einsetzte, seinen Leib und sein Blut den Jüngern reichte und ihnen
auftrug, es zu seinem Gedächtnis zu feiern -; am Osterfest, Pfingstfest, zu
Mariä Himmelfahrt, am Feste Aller-heiligen, zum Fest der Geburt des Herrn und
an Mariä Lichtmeß. Es ist nicht gestattet, den Leib des Herrn seltener zu
emp-fangen, zumal es in anderen Orden Brauch ist, es häufiger zu tun.
Das Gebet für Lebende und Tote (Regel 10)
Die Brüder sollen sorgfältig darauf achten, daß die schul-digen Fürbitten
für die Toten, die schon vor dem Gerichte Got-tes stehen und rasche Hilfe
brauchen, nicht verzögern. Darum gebieten wir, daß der Ordenspriester für
jeden eben gestorbenen Bruder seines Hauses die Totenfeierlichkeiten begeht wie
es das Brevier des Ordens vorschreibt. Der Laienbruder aber soll für die
Brüder seines Konventes hundert Vaterunser beten. Das gleiche gilt für die
Brüder, die nicht in Konventen sind. Für die Brüder, die anderswo sterben, beten
sie täglich fünfzehn Vater-unser. Der Ordenspriester soll jährlich zehn
Messen für die Sün-den und das Heil der lebenden Wohltäter und Freunde des
Or-dens und für die ganze Ordensfamilie lesen, und auch zehn Messen für die
Toten. Die Kleriker beten dreimal den Psalter11 für die Lebenden und Toten. Die
Laienbrüder beten außer an den ihnen vorgeschriebenen Tagzeiten täglich
dreißig Vaterunser für die lebenden Wohltäter, Vertrauten und Freunde des Ordens
und ebenso viele für die Toten; doch sind sie nicht verpflichtet, diese
Vaterunser nüchtern, vor den Mahlzeiten, zu beten. Das Haus, dem ein Bruder
stirbt, gebe das beste Kleid des Toten den Armen. Mit der Speise und dem Trank,
die sonst dieser eine Bruder erhielt, diene man vierzig Tage hindurch den
Hungernden, weil das Almosen vom Tode befreit und nicht zuläßt, daß die
Seelen, die in Gnade hinscheiden, länger in der Pein bleiben12. Zu keiner Zeit im
Jahr soll ein Bruder ein anderes Almosen geben.
Die Kleidung der Brüder (Regel 11)
Den Brüdern dieses Ordens sei es erlaubt, Hemden, Unter-kleider, Hosen,
Laken und Bettzeug aus Leinen zu haben. Die Oberkleider müssen von geistlicher
Farbe sein. Die Ritterbrüder tragen weiße Mäntel als Zeichen der
Ritterschaft. Die anderen Kleider unterscheiden sich nicht von denen der übrigen
Brüder. Wir gebieten, daß jeder Bruder auf dem Mantel, dem Gewand und dem
Waffenrock ein schwarzes Kreuz trage und dadurch nach außen bekenne, daß er ein
Glied dieses Ordens ist. Die Brüder sollen Pelzwerk und Decken aus Schaf- und
Ziegenfellen haben – Ziegenfelle gebe man nur auf Verlangen. Die Schuhe
sollen ohne Schnüre, Schnallen und Schnäbel sein. Wer für Kleidung und Schuhe zu
sorgen hat, passe sie den Brüdern genau und ge-wissenhaft an, daß sie nicht
zu lang oder zu kurz, zu eng oder zu weit sind, sondern daß jeder sie selbst
ohne Schwierigkeit aus- und anziehen kann. Wenn es der Komtur nicht anders
anordnet – hinzufügt oder vermindert -, genüge den Brüdern als Bett-zeug ein
Bettsack, ein Tuch, ein Laken und eine Decke aus Lei-nen oder Wollstoff und
ein Kopfkissen. Wer neue Kleider er-hält, hat die alten zurückzugeben., Der
Bruder, der für die Klei-der zu sorgen hat, verteile diese (die alten
Kleider) an Knechte und Arme. Sollte einer, was ferne sei, freventlich danach
trach-ten, für die zugeteilten Waffen und Kleider bessere und schönere zu
erhalten, so gebe man ihm schlechtere, da er sich selbst ver-dient hat. Er prüfe
auch, wie weit ihm die Heiligkeit der inneren Haltung fehlt, da er sich so
sehr um das Äußere bemüht. Weil schon die Weltgeistlichen durch die Art der
Kleider ihren Stand nach außen zeigen sollen, ziemt es sich für die
Ordenspriester um so mehr, geistliche Tracht zu tragen.
Die Haartracht (Regel 12)
Alle Brüder lassen ihr Haar so scheren, daß man von vorn und hinten
erkennen kann, daß sie Ordensbrüder sind. Bart und Schnurrbart sollen nicht zu
lang sein. Die Priesterbrüder tragen Haar und Tonsur nach der Vorschrift des
Ordens. Aus Ehr-furcht vor der Feier der heiligen Messe sollen sie sich
rasieren lassen.
Das Mahl (Regel 13)
Vor dem Essen sprechen die Ordenspriester den Tischsegen, die Brüder beten
ein Vaterunser und Ave-Maria. Die Speisen sol-len sie empfangen als Gabe
Gottes und des Hauses. Den Brü-dern des Ordens sei erlaubt, an drei Tagen
Fleisch zu essen – am Sonntag, Dienstag und Donnerstag, an drei Tagen Käse und
Eier; am Freitag aber nehmen sie Fastenspeise. Fällt das Fest der Geburt des
Herrn auf einen Freitag, so sollen die Brüder aus Freude über die hohe Zeit
Fleisch essen. Den Brüdern reiche man die Speisen gemeinsam. Sie sollen das
gleiche erhalten, aber nach den Möglichkeiten des Hauses und den
Bedürfnissen der Brüder. Es sollen nicht alle das erhalten wollen, was für einige
notwendig ist. Wer weniger braucht, danke Gott, wessen Krank-heit mehr erfordert,
der sei demütig um seiner Schwäche willen. Die Rücksichtnahme darf ihn
nicht überheblich machen. So sei Friede unter allen Gliedern. Wir mahnen,
besondere Einschrän-kungen, die vom Gewöhnlichen auffallend abweichen, zu mei-den.
In den Häusern essen die Brüder zu zweit, nicht aber bei der Nachspeise und
beim Trinken. In allen Häusern, in denen ein voller Konvent ist, also zwölf
Brüder und als Dreizehnter der Komtur – nach dem Vorbild der Apostel
Christi -, soll fort-laufend eine Tischlesung sein. Alle hören sie schweigend an,
da-mit nicht nur der Gaumen gespeist wird, sondern auch die Ohren nach dem
Worte Gottes hungern.
Bei Tisch kann leise und kurz mit denen über das Notwendige gesprochen
werden, die dienen, oder auch mit anderen, wenn Amt-liches zu erledigen ist.
Die Dienenden und die, so nach dem Kon-vent essen – auch die Brüder in
kleineren Häusern, in denen keine Lesung ist -, halten sorgfältig das Schweigen,
soweit es die Ge-schäfte des Hauses erlauben und wenn nicht der Komtur aus
Höflichkeit gegenüber Gästen die Erlaubnis zum Sprechen gibt. Die Brüder sollen
das Mahl nur aus zwingender Notwendig-keit unterbrechen und nach deren
Regelung sofort zurückkehren. Nach dem Mahl sprechen die Priester den
Tischsegen, die Laien zwei Vaterunser und Ave-Maria. In allen Häusern gehen sie darauf
regelmäßig zur Kirche oder in den vom Komtur be-stimmten Raum.
Nur die ganzen Brote behalte man zurück, das andere gebe man den Armen.
Das Almosengeben (Regel 14)
Die Liebe gibt das heilsame Gesetz, daß alle Häuser dieses Or-dens, die
Kirchen und Kapellen haben, den zehnten Teil des Brotes, das im Ofen des
Hauses gebacken wird, den Armen geben oder statt des Brotes dreimal in der Woche
ein gemein-sames Almosen reichen sollen.
Das Fasten (Regel 15)
Wenn nicht Krankheit oder ein zwingender Grund es anders verlangen, sollen
die Brüder fasten: vom letzten Sonntag vor St. Martin bis zum Fest der
Geburt des Herrn, vom Sonntag Quinquagesima bis zum Osterfest – ausgenommen die
Sonn-tage -, an der Vigil von Epiphanie, Mariä Lichtmeß und St. Mathias, an
den Freitagen von Allerheiligen bis zum Osterfest, am St. Markustag – wenn
er nicht auf einen Sonntag fällt -, an den drei Bittagen, der Vigil von
Pfingsten, St. Philippus uns St. Jakobus, von Johannes dem Täufer, Peter und
Paul, St. Jacobus, St. Laurentius, von Mariä Himmelfahrt, St. Batholomäus, St.
Mathäus, St. Simon und St. Judas, an der Vigil von Allerheiligen, St Andreas,
St. Thomas und an den Quatembertagen. Fällt die Vigil auf einen Sonntag, so
faste man schon am Sonnabend. An den Freitagen von Ostern bis Allerheiligen
essen die Brüder zweimal täglich, wenn es nicht der Landkomtur um des
Ärgernisses der weltlichen Leute willen in Übereinstimmung mit dem vernünftigeren
Teil des Kapitels anders beschließt.
Der Abendtrunk (Regel 16)
Man soll ihn nur an den Fasttagen halten, nicht aber an den Tagen, da man
zweimal ißt – doch kann der Komtur auch dann besondere Erlaubnis geben.
Wenn der Abendtrunk gehalten wird, kommen die Brüder vor der Komplet13
zusammen und nehmen dankbar gegen Gott den Trunk, der ihnen gereicht wird. Da
in anderen Orden beim Trunk eine Lesung gehalten wird, die alle schweigend
hö-ren, mahnen wir, daß das Schweigen auch hier beobachtet oder daß wenigstens
anständig und zurückhaltend geredet wird. Wenn die Brüder nach dem
Abendtrunk das Zeichen hören, sollen sie zur Komplet gehen.
Schlafen und Schlafraum (Regel 17)
Wenn die Umstände es ermöglichen,, sollen alle Brüder in einem Raum
schlafen. Der Komtur kann es anders anordnen, falls der Dienst es verlangt. Die
Brüder sollen gegürtet schlafen, in Hosen, Hemd und Unterkleidern, wie es sich
für Ordensleute gehört. Wenn kein zwingender Grund vorhanden ist, sollen
sie überall einzeln liegen. In den Räumen, in denen die meisten Brüder
schlafen, darf in der Nacht das Licht nicht fehlen.
Das Schweigen (Regel 18)
Wenn die Komplet gesprochen ist, halten die Brüder bis zur Prim14 des
folgenden Tages das Schweigen. Falls der Dienst, die Pflege der Pferde und
anderer Dinge, die ihnen zeitweilig anver-traut sind, es verlangen, dürfen sie
mit den Waffenknechten und anderen leise und kurz sprechen; doch sollen sie
die günstigste Stunde wählen. Das Gebot gilt nicht bei Diebes- und Feuers-not
und Ähnlichem. Wer aus solchen Gründen sprechen mußte, bete vor dem Schlafen
ein Vaterunser und Ave-Maria.
Empfangen und Absenden von Briefen (Regel 19)
Wir gebieten, daß außer denen, die durch ihr Amt Siegel gebrauchen,
niemand ohne Erlaubnis des Komturs Briefe ab-sende noch empfangene lese. Wenn es
der Komtur für gut be-findet, können die Briefe, die abgesandt werden und
ankommen, ihm vorgelesen werden.
Verschenken, Tauschen und Annehmen von Geschenken (Regel 20)
Was die Brüder aus Holz herstellen, können sie ohne Erlaub-nis weggeben
oder tauschen, aber nicht die Sachen, die ihnen der Komtur zum Gebrauch
zeitweilig übergeben hat. Kein Bruder soll ohne Erlaubnis des Komturs Sachen
annehmen und zu eigenem Gebrauch behalten. Das Verbot gilt nicht für den Kom-tur.
In seiner Macht ist es auch, das Geschenkte einem anderen Bruder zu geben.
Riegel und Verschluß (Regel 21)
Da die Brüder sich vor jedem Eigentum hüten müssen, wollen wir, daß sie an
Koffern, Reitsäcken und Schränken keine Schlös-ser, Riegel und Schließen
haben. Das gilt nicht für diejenigen, die unterwegs sind oder denen es durch
das aufgetragene Amt zum Nutzen des ganzen Hauses zusteht.
Die Kriegsausrüstung (Regel 22)
Dieser Orden ist besonders zum Kampf gegen die Feinde des Kreuzes und des
Glaubens eingesetzt. Da die Kampfgewohn-heiten und die Lebensweise der
Feinde in den einzelnen Ländern verschieden sind, ist es notwendig, sich den
Waffen und Kampf-weisen der Feinde anzupassen. Wir überlassen dem Komtur, der
die Ritterschaft führt, in allem, was zum Kriegsdienst gehört – an
Kriegsknechten, Pferden, Waffen und allem Kriegsgerät -, zu bestimmen. Er soll mit dem
Rat der erfahrensten Brüder je-ner Provinz, in der sie kämpfen, das Einzelne
genau abwägen und bestimmen. Falls durch die Verzögerung bei Einberufung
des Rates eine Gefahr entsteht, müssen wenigstens die anwesenden Brüder gehört
werden.
Doch muß gewissenhaft beachtet werden, daß die Brüder nicht ohne Not mit
Gold, Silber oder Farben verzierte Schilde, Sättel und Zaumzeug gebrauchen.
Speere, Schilde und Sättel dürfen keine Decken haben. Die scharfen Lanzen
aber mögen sie mit Schutzhüllen versehen, damit sie die Feinde um so heftiger
ver-wunden.
Wenn der Meister oder der Bruder, der in seinem Namen die Macht ausübt,
Pferde, Waffen und anderes, was den Brüdern für eine Zeit zum Gebrauch
überlassen war, anderen zuwenden will, sollen die Betroffenen in keiner Weise
widersprechen, da-mit es nicht scheint, als wollten sie das als Eigentum
besitzen, was ihnen zum Gebrauch gegeben wurde. Außerdem gebieten wir, daß niemand
besondere Waffen und Pferde fordern darf. Erhält einer eine Ausrüstung, die
ihm nicht paßt, so soll er demütig und zurückhaltend den Grund der
Untauglichkeit dem Komtur melden, ihm aber den endgültigen Entscheid über-lassen.
Die Jagd (Regel 23)
Laute Jagden mit Hunden und Jagdvögeln sollen die Brüder nicht halten.
Soweit sie aber in einigen Ländern waldreichen Besitz haben, der reiche Nutzung
an Wildbret und Fellen er-möglicht, ist ihnen gestattet, Jäger zu halten.
Die Brüder dürfen Jagdgäste und Jäger begleiten, um sie vor Räubern und
Ungläubigen zu schützen. Doch sollen die Brüder beim Streifen durch Wälder und
offenes Land nicht absichtlich dem Wild nachspüren. Wir erlauben, daß sie
Wölfe, Luchse, Bären und Löwen ohne Jagdhunde zum gemeinsamen Nutzen, aber
nicht zur Kurzweil, jagen. Zuweilen können sie auch Vögel schießen, um sicher
schießen zu lernen.
Die kranken Brüder (Regel 24)
Da die Pflege der kranken Brüder sehr sorgfältig sein soll, übertrage man
sie einem umsichtigen Bruder. Er prüfe gewis-senhaft das für die Einzelnen
Erforderliche und sorge eifrig für das Notwendige nach dem Rat des Arztes –
falls ein Arzt ge-halten werden kann – und nach den Möglichkeiten des Hauses.
Die alten und verdienten Brüder (Regel 25)
Die Brüder sollen auf die Schwäche der Alten und Verdienten pflichtgemäß
Rücksicht nehmen, sie gebührend ehren und die-jenigen in den Bedürfnissen des
Leibes nicht streng halten, die sich gewissenhaft und ehrenvoll gehalten
haben.
|