Der Enteigner hat die vorläufig oder rechtskräftig festgesetzte Entschädigungssumme demjenigen, zu dessen Gunsten sie festgesetzt worden ist, anzubieten und zu zahlen, soweit nicht deren Hinterlegung zugelassen oder vorgeschrieben ist. Ist der Entschädigungsberechtigte im Verzuge der Annahme oder kann der Enteigner aus einem anderen, in dessen Person liegenden Grunde oder in Folge einer nicht aus Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Entschädigungsberechtigten seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen, so ist er berechtigt, die Entschädigungssumme gerichtlich zu hinterlegen. Der Enteigner ist zur Hinterlegung auch berechtigt, wenn und insoweit die vorläufig festgesetzte Entschädigungssumme über den angebotenen Entschädigungsbetrag hinausgeht.
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