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Kah schrieb am 21.4. 2007 um 13:38:33 Uhr überReeder |
Im allgemeinen gilt die Regel, dass derjenige verbodmen kann, welcher zur Verpfändung des betreffenden Gegenstandes befugt ist, also im Falle des Schiffes der Reeder und bei der Ladung der Befrachter. Bei teilweisem Untergang des Pfandobjekts mindert sich die Forderung des Bodmeristen an den Bodmereinehmer bis zum Wertbetrag des noch Vorhandenen. Wie das Rechtssprichwort sagt: Es haftet alles, was der Boden zu Lande bringt.
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