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prediger, am 27.12. 2006 um 12:00:31 Uhr
Rechtsanwaltsgehilfin

Mit Gehilfe ist im allgemeinen, nicht-juristischen Sprachgebrauch jedweger Assistent ob Assistenzarzt oder Arzthelfer/in gemeint, auch wenn das Wort selbst so altmodisch obsolet geworden ist, dass man es eher in älterer Literatur findet. In der Historie entspricht dem etwa der Knappe für den Ritter, der Geselle oder Lehrling für den Handwerksmeister.

In der Rechtssprache kommt dem Begriff des Gehilfen darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zu, die nach dem jeweiligen Kontext variiert:

Im deutschen Zivilrecht werden verschiedene Arten von Gehilfen unterschieden. Im deutschen Strafrecht bezeichnet der Ausdruck jemanden, der Beihilfe zu einer strafbaren Tat leistet.




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