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Schmidt, am 3.12. 2013 um 20:16:45 Uhr Putzarschmitklopapierab |
In den im §. 7 bezeichneten Strafsachen ist die Vertheidigung auch in der Berufungsinstanz nothwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit des Vertheidigers erforderlich; der §. 145 der Strafprozeßordnung findet Anwendung. |
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