Eigentum bezeichnet das umfassendste Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer Sache zulässt.[1] Merkmale moderner Formen des Eigentums sind die Zuordnung von Gegenständen zu einer natürlichen oder juristischen Person, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch Gesetze.[2] Eigentum ist in den meisten Verfassungen als Grundrecht geschützt, aber nicht inhaltlich bestimmt. Der materiale Gehalt des Eigentums ergibt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen (Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze etc.; als Besonderheit: Tierschutz). Man spricht daher auch von Eigentum als einem „Bündel von Rechten und Berechtigungen“, das die Beziehungen und das Handeln zwischen Personen symbolisiert.[3] Der Gehalt des Eigentumsbegriffs ist nicht statisch und naturgegeben, sondern entwickelt sich im Laufe der Zeit durch die gewohnheitsrechtliche Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Das Institut des Eigentums ist außer in der Rechtswissenschaft Gegenstand verschiedener Wissenschaften. Die Rechts- und Sozialphilosophie fragt nach der Begründung und Rechtfertigung von Eigentum; die Soziologie befasst sich mit den gesellschaftlichen Funktionen (Macht, Status, Soziale Ungleichheit), die Geschichtswissenschaft mit dem Einfluss auf und die Prägung durch die historische Entwicklung,[4] die Politikwissenschaft mit den Folgen und möglichen Wirkungen der Gestaltung der Eigentumsordnung. Die Ethnologie untersucht Eigentumsverhältnisse in unterschiedlichen menschlichen Gesellschaften.[5]
Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, der sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezieht. Bei Miete oder Leihe fallen Eigentum und Besitz regelmäßig auseinander. Wenn der Besitzer nicht durch einen formalen Vertrag geschützt ist, kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache (z.B. von einem Finder oder Dieb) verlangen. Die Dokumentation von Eigentum kann an einen Rechtstitel oder die Eintragung in ein Register (z.B. Grundbuch) gebunden sein. Der Eigentümer von Booten und Schiffen heißt Eigner, deren Zusammenschluss Eignergemeinschaft.
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