Ein Presseausweis dient dem Nachweis der haupt- sowie nebenberuflichen journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten und ist damit in erster Linie ein Arbeitsinstrument, das die journalistische Recherche erleichtern soll.
Inhaltsverzeichnis
1 Ausstellung
2 Arten
2.1 Bundeseinheitlicher Presseausweis
2.2 Weitere Verbände
2.3 Jugendpresse
2.4 Redaktionsausweise
3 Anerkennung
4 Bedeutung
5 Presseausweis und Journalistenrabatt
6 Auto-Presse-Schild
7 Belege
8 Weblinks
Ausstellung
Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt es in Deutschland nicht, da diese die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit einschränken würde. Presseausweise werden von zahlreichen Organisationen ausgestellt, die unterschiedliche Kriterien für die Vergabe anlegen. Während einige Verbände Ausweise nur an nachgewiesenermaßen hauptberuflich tätige Journalisten ausstellen, geben andere diese auch an nebenberufliche Journalisten aus. Darüber hinaus gibt es Organisationen, die gegen Entgelt Presseausweise auch an Personen ausstellen, die keine berufliche Tätigkeit als Journalist nachweisen können bzw. sich mit einer vom Antragsteller unterschriebenen Bestätigung begnügen, er sei als Journalist tätig, ohne weitere Nachweise zu verlangen.
Mitgliedern der Journalistenverbände werden die Ausweise in der Regel kostenfrei ausgestellt, ansonsten fällt in der Regel eine jährliche Gebühr für Nicht-Mitglieder an, die je nach Verband unterschiedlich bemessen wird.
Arten
Der Presseausweis enthält in der Regel Name, Anschrift und Foto des Ausweisinhabers. Die ausstellende Organisation bestätigt diesem darin, als Journalist tätig zu sein. Die meisten Presseausweise bestehen aus Kunststoff und sind im Scheckkartenformat gehalten. Sie werden üblicherweise für ein Jahr ausgestellt.
Bundeseinheitlicher Presseausweis
ver.di Presseausweis für 2013
ver.di Presseausweis, Rückseite
Seit 1950 gab es eine Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und Journalistengewerkschaften und Verlegerverbänden auf der anderen Seite, die die Ausstellung des „bundeseinheitlichen Presseausweises“ regelte. Dieser Ausweis sollte von Behörden grundsätzlich akzeptiert werden und wurde daher als „amtlich anerkannter“ Presseausweis bezeichnet. Diese Vereinbarung, die „den Behörden die Überprüfung, wer als Vertreter/in der Presse tätig ist“, erleichtern sollte, erlaubte das Ausstellen eines „bundeseinheitlichen Presseausweises“ nur folgenden Verbänden:
Deutscher Journalisten-Verband (DJV)
ver.di Fachbereich Medien
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)
Im Herbst 2004 stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach einer Klage von Freelens - Verein der Fotojournalisten (Berufsverband) fest, dass auch dieser Verband zur Ausstellung des „bundeseinheitlichen Presseausweises“ befugt sei.[1] Am 5. Mai 2006 beschlossen die deutschen Innenminister darauf hin, auch künftig „das Erfordernis der Hauptberuflichkeit“ als „Leitbild“ beizubehalten. Aus behördlicher Sicht sei es jedoch „sachgerecht“, auch solchen Journalisten den Ausweis zuzugestehen, „die nicht hauptamtlich, aber quantitativ und qualitativ vergleichbar regelmäßig und dauerhaft journalistisch tätig sind“. Zugleich wurde festgelegt, dass die Ausgabe von Presseausweisen nicht „der Hauptzweck des Verbandes“ sein dürfe.
Eine endgültige Vereinbarung über die künftige Regelung der Presseausweis-Vergabe und über die hierfür berechtigten Verbände wurde durch die deutschen Innenminister zunächst nicht getroffen. Als Kandidaten für die weiteren Verhandlungen meldeten sich der Deutsche Fachjournalisten-Verband (DFJV), der Deutsche Presse Verband (DPV), der Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA), der Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL), der Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS), der Deutsche Medienverband (eh. Junge Medien Deutschland) und die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG DOK).[2] Da zwischen den Anwärtern und den vier Altverbänden keine Einigung zustande kam, beschloss die Innenministerkonferenz (IMK) am 7. Dezember 2007, dass Presseausweise ab 2009 nicht mehr die Autorisierung der Innenminister auf der Rückseite tragen dürfen.[3] Bis dahin war dort die IMK-Aufforderung vermerkt, den Ausweis-Inhaber bei seiner Arbeit zu unterstützen.[4] Seit 2009 lautet die Formulierung: „Institutionen und Unternehmen werden gebeten, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.“
Die ursprünglich beteiligten Verbände führen gemeinsam mit zwei hinzugekommenen den bundeseinheitlichen Presseausweis wie bisher weiter. Dieser wird seitdem vom DJV, von der dju in ver.di, dem BDZV, dem VDZ, dem VDS und von Freelens ausgestellt.
Weitere Verbände
Daneben stellen zahlreiche weitere Organisationen unterschiedlich gestaltete Ausweise nach jeweils eigenen Kriterien aus, teilweise gekoppelt mit Mitgliedschaftspaketen wie Rechtsschutz oder dem Bezug einer journalistischen Fachzeitschrift.
Jugendpresse
Für junge Medienmacher bis 27 Jahre, die nicht hauptberuflich an Jugendmedien arbeiten, geben die Landesverbände der Jugendpresse Deutschland e. V. einen mit DJV und dju abgestimmten Jugend-Presseausweis heraus, der daher auch bundesweit anerkannt ist.
Redaktionsausweise
Zahlreiche Medienunternehmen stellen für ihre Mitarbeiter eigene Ausweise aus. Diese dienen einerseits als Hausausweis, legitimieren andererseits den Inhaber gegenüber Dritten als Mitglied der entsprechenden Redaktion. Bei renommierten Medien kommt diesem Ausweis ein höherer Stellenwert als dem Presseausweis zu.
Anerkennung
Die Anerkennung der Presseausweise durch Unternehmen und Veranstalter ist sehr unterschiedlich und meist von der Reputation der ausgebenden Organisation abhängig.
Nach wie vor werden etwa von deutschen Messeveranstaltern grundsätzlich die Presseausweise der vier älteren Verbände DJV, dju, VDZ, BDZV plus Freelens und VDS akzeptiert, da ihnen gegenüber vom Antragsteller schriftlich der Nachweis einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit erbracht werden muss, wie es zwischen 1993 und 2007 durch die Innenministerkonferenz vorgegeben war. Ausweise anderer Vereinigungen, die zum Teil ausdrücklich Werbung damit machen, ihre Ausweise an jedermann auszugeben, werden hingegen mal mehr, mal weniger akzeptiert. Der Besitz eines Presseausweises wird ohnehin zunehmend unwichtiger, eine ordnungsgemäße vorherige Akkreditierung ist bei vielen Veranstaltungen vorgeschrieben und unabhängig vom Ausweis.[5]
Bedeutung
In der täglichen journalistischen Praxis ist der Presseausweis weniger wichtig als oft angenommen. Um von Unternehmen, Institutionen oder sonstigen Veranstaltern bei der Recherche unterstützt zu werden, ist eher von Bedeutung, für welche Publikation ein Journalist tätig ist, bzw. dass sich dieser ordnungsgemäß akkreditiert. Von gewisser Bedeutung ist der Presseausweis allerdings beim Auftreten von Journalisten gegenüber Behörden. Nach den deutschen Landespressegesetzen, die sich im Wesentlichen stark ähneln, sind Behörden und öffentliche Institutionen verpflichtet, Pressevertretern Auskunft zu erteilen, wenn dem nicht wirklich schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Auch ist Journalisten gemäß § 6 Abs. 2 Versammlungsgesetz der Zutritt zu Versammlungen in geschlossenen Räumen nach Vorlage ihres Presseausweises zu gewähren.
Presseausweis und Journalistenrabatt
Für viele Journalisten hat der Besitz des Presseausweises noch einen anderen Aspekt: Viele Unternehmen koppeln die Gewährung eines Journalistenrabattes an den Nachweis journalistischer Tätigkeit. Unternehmen, die einen Journalistenrabatt anbieten, lassen sich die journalistische Tätigkeit durch Vorlage eines Presseausweises belegen; viele Unternehmen orientieren sich dabei an den klassischen Verbänden.
Auto-Presse-Schild
Viele Organisationen, die Presseausweise ausstellen, vertreiben dazu auch ein Presseschild, das ins Auto gelegt werden kann. Dieses Schild kann in Einzelfällen sinnvoll sein, um etwa in großen Fahrzeugmengen als Pressevertreter erkennbar zu sein, hat jedoch keine Funktion im rechtlichen Sinne. Insbesondere berechtigt es nicht zum Überschreiten der Straßenverkehrsordnung oder anderer gesetzlicher Regelungen. Bei den größeren deutschen Messen gibt es als Serviceleistung üblicherweise ein gesondertes Parkplatzkontingent, das speziell für Pressevertreter reserviert ist.
Belege
↑ Kommentierung z. B.: Helmuth Jipp: Das Monopol ist gefallen. Über den so genannten bundeseinheitlichen Presseausweis, real nicht existierende Vorschriften und geschützte Pfründe, in: Berliner Journalisten, Nr. 4, 2005, S. 68; Alexander von Streit, Presseausweise, in: MediumMagazin 10/2005; sowie Das Presseausweis-Monopol bröckelt, in MedienCity
↑ Artikel „Einheitlicher Presseausweis in Gefahr“ auf medien-mittweida.de
↑ Artikel „Amtlicher Presseausweis wird abgeschafft“ auf medien-mittweida.de
↑ Deutscher Journalisten-Verband e. V., 7. Dezember 2007
↑ Ein Beispiel: Die Frankfurter Buchmesse erkennt als Nachweis bei der Akkreditierung nur Presseausweise als „gültig“ an, die ausgestellt sind von ver.di (Industriegewerkschaft Medien, Deutsche Angestellten Gewerkschaft), Deutscher Journalisten Verband DJV, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger BDZV, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger VDZ, IFJ (International Federation of Journalists, Brüssel), Union International de la Presse Electronique (UIPRE), Journalistenvereinigung für technisch-wissenschaftliche Publizistik (TELI), Verband der Motorjournalisten (VdM), World Federation of Journalists and Travel Writers (FIJET), Verband deutscher Agrarjournalisten (VDAJ), Vereinigung deutscher Reisejournalisten (VDRJ), Luftfahrt-Presse-Club (LPC)
Weblinks
presseausweis.org - Informationen zum bundeseinheitlichen Presseausweis von Verdi, DJV, BDZV und VDZ
Jugendpresse Deutschland
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