Aus einer Dienstanweisung für den mittleren nichttechnischen Postdienst:
1) Pommestempel sind nach Erhalt auf dem dafür vorgesehenen Formular als »Erhalten« zu kennzeichnen und mit der Paraphe des jeweiligen Postbeamten und des Poststtellenbereichsleiters, in Ausnahmefällen, die zeitlich keinen Aufschub dulden, des jeweils Dienstausicht Innehabenden, sofern im Rahmen der Antragsstellvertreterausnahmeundsonderregelung-Sondervergütungsordnung in der Fassung von Juli 1977 gehandelt wird, zu versehen.
2) Auf dem zweiten umseitigen Feld ist mit vorschriftsmäßiger blauer dokumentenechter Tinte eigenurschriftlich der Satz »Ich zerquetsche das Kartoffelerzeugnis« im Anschluß daran mit dem Pomme-Stempel als Beweis seiner technischen Unversehrtheit auszuführen.
3) Für den Pomme-Stempel gilt Gleiches wie in der Dienstanordnung über »Farbe, Gestalt und Befüllungsstand des Allgemeinen Deutschen Bundespost-Stempelkissens, Ausführung Standard, für Postfilialen mit mittlerer Kundenfrequentierung und entsprechend zu erwartender Durchschnittsabnutzung.«
Nach Diktat verstorben.
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