Im Uebrigen mußte jeder Lehrjunge von ehelicher Geburt sein und, meistens in Gegenwart der geschworenen Meister, beim „Pfänder“ eingeschrieben werden. Das Alter der Lehrjungen war im Allgemeinen dahin festgesetzt, daß es das sechszehnte Jahr nicht übersteigen durfte. Die Dauer der Lehrzeit war stets gesetzlich bestimmt, mit dem Verbot, daß von derselben etwas nachgelassen werde; im Uebrigen war sie nicht nur nach den verschiedenen Gewerben, sondern auch nach den Zeitverhältnissen verschieden. Die Gesetze über das Handwerkswesen der damaligen Zeit verfolgen nämlich ausgesprochenermaßen das Ziel, daß jeder Meister durch Ausübung seines Handwerks so viel erwerbe, wie er zum Unterhalte für sich und seine Familie gebrauchte. Deshalb mußte verhindert werden, daß in einem Handwerke die Zahl der Meister zu sehr anwachse. War dieses der Fall, so wurde die Dauer der Lehr- und Gesellenjahre vermehrt. Ein Gleiches geschah bei sogenannten schlechten Zeiten. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen betrug beispielsweise die Dauer der Lehrzeit bei den Pfannenschmieden drei Jahre vor dem Feuer, dazu ein Jahr, um das Weißschlagen zu lernen; bei den Rubinschneidern, wenn Lehrgeld gezahlt wurde, vier, sonst sechs Jahre. Im Durchschnitt kann man die Zahl der Lehrjahre auf drei bis vier annehmen.
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