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Penishelfer schrieb am 25.6. 2004 um 15:28:50 Uhr überPenishilfe |
Nach § 11 Artikel 3 des Penishilfegesetzes ist eine Beschneidung der Penishilfe durch eine mündelsichere Sexualbegleiterin möglich, wenn die Gefahr einer Peniszerstörung unmittelbar bevorsteht oder eine unzumutbare Verlängerung der Schwellwerte zu erwarten stünde. Der hieraus erwachsende Nießbrauch ist als geldwerte Ware zu wichten und bedarf einer gemeinsamen Veranlagung bei anhänglicher Haftung durch einen einverleiblichen Erfüllungsgehilfen, vorausgesetzt, er erfüllt keine abgängige Verrichtungserstattung. Eine liquide Abschlagung unterliegt den Belangen der Einzugsgepflogenheiten des unterliegenden Zwangs– und aller ihn begleitenden Abkömmlichkeiten für Toilettensklaven, welche gesondert veranlagt sind. |
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Erfahrungsgemäß zeigt sich, dass Assoziationen, die aus ganzen Sätzen bestehen und ohne Zuhilfenahme eines anderen Textes verständlich sind, besser bewertet werden. |
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