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Der Lebende schrieb am 30.11. 2013 um 00:22:30 Uhr über

Pauschalurlaub

Die Erlasse der Kölner Erzbischöfe bewegen sich ähnlich denen der Regiminal-Protokolle bald auf kirchlichem, bald auf weltlichem Gebiete. Das im Jahre 1538 von Hermann von Wied herausgegebene, von J. Gropper verfasste Enchiridion wurde im vorstehenden bereits erwähnt. Das Enchiridion, dem durch die Aufrechterhaltung des Canon episcopi ein sehr grosses Verdienst um die Bekämpfung des Hexenwahns ganz entschieden zukommt, verbietet ausserdem Astrologie, Wahrsagekunst und das Befragen von Wahrsagern, erklärt es auch für unstatthaft, Zauberei durch Zauberei vertreiben zu wollen. Eine Hexen-Gerichtsordnung aus dem Jahre 1604 wird in den Regiminal-Protokollen angedeutet, ist aber nicht ermittelt. Dies ist deshalb unwesentlich, weil ihre Bestimmungen durch die Prozessordnung hinfällig wurden, welche der Coadiutor und Administrator des Erzstiftes Köln, Ferdinand von Bayern, am 24. Juli 1607 inbetreff des Verfahrens gegen der Zauberei angeklagte Personen erliess. Die Grundlage dieser langen Ordnung bilden die Bestimmungen der Carolina; zahlreiche, sehr dehnbare Erläuterungen, teils zur Strenge, teils zur Milde neigend, lassen dem Ermessen des Richters einen weiten Spielraum. Wenn die Erzbischöfe von Köln in den Agenden von 1614 und 1637, sowie später noch in einer Verfügung vom 18. März 1748 bezüglich der Hebammen festsetzen, dass diese vom Verdacht der Zauberei und Ketzerei frei sein müssten, so dürfte hierbei eine seit dem Erscheinen des Hexenhammers beobachtete Praxis zum Ausdruck kommen. Denn der Malleus fabelte über die Gefährlichkeit zauberkundiger Hebammen geradezu ins Blaue hinein. Von Brühl aus bedrohte unter dem 12. März 1622 eine erzbischöfliche Verordnung die Wichler oder Wahrsager mit Gefängnis und Strafe an Leib und Leben. Wer bei Wahrsagern Rat erfragte oder abergläubische Mittel gebrauchte, sollte in eine Strafe von fünf und mehr Goldgulden genommen werden. Die Hexen-Gerichtsordnung von 1607 wurde durch Erzbischof Ferdinand am 27. November 1628 aufs neue für rechtsgültig erklärt; gleichzeitig wurden über die Kosten der Hexenprozesse umständliche Verfügungen getroffen. Seltsam berührt auf den ersten Blick ein Erlass desselben Erzbischofs vom Jahre 1630, worin der Kirchenfürst dem Amtmann in Andernach befiehlt, sich der in seinem Bezirk der Hexerei verdächtigen Personen zu bemächtigen und ihnen Salbentöpfe oder andere der Hexerei verdächtige Geräte abzunehmen. Allein auch in der Geschichte des Kölner Hexenwesens stossen wir auf Nachforschungen nach Töpfen mit irgend einer Salbe, und § 44 der Carolina bestimmt, dass man im Hause des der Zauberei Angeklagten nach eingegrabenen zauberischen Dingen suchen solle. Wie bei den Bestimmungen der Provinzialsynoden, so ebenfalls bei denen der Kölner Erzbischöfe: seit dem letzten Drittel des 17. Jahrhunderts suchen wir wichtigere Verfügungen über den Hexenwahn vergebens.


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