Ob ein Negativlohn vorliegt, oder nicht, ist eigentlich ganz einfach zu berechnen: nämlich anhand des Abzuges vom letzten Nettolohn beim ALG I iHv ca. 30 Prozent. Das sind die pauschalierten Werbungskosten, die der Arbeitnehmer normalerweise aufbringen muß, gerade um seiner Arbeit nachzugehen. Nimmt man also beispielsweise einen Job aus dem Niedriglohnsektor, in dem gerade einmal die Pfändungsfreigrenze iHv ca. € 1000 verdient wird, dann betragen diese Kosten ungefähr 300 €: Wegekosten zum Arbeitsplatz, Arbeitskleidung, erhöhte Verpflegungskosten und dergleichen mehr. Auch die Peilung über den Daumen macht offenkundig, daß zu arbeiten, Kosten von einigen hundert Euro im Monat verursacht. Ein erheblicher Teil des Konsums wird ja nur getätigt, um die Frustration des Arbeitslebens ertragen zu können. Am bekanntesten ist das sogen. »Frustsaufen«. Daraus ist also zu schließen, daß Arbeit, die nicht mindestens 3-400 € im Monat einbringt, betriebswirtschaftlich betrachtet eine Selbstausbeutung des Arbeitnehmers darstellt. Der sogen. »1-Euro-Job« hat daher einen Negativlohn von ca. 200 € / Monat und stellt die davon betroffenen vor ein existenzielles Problem !
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