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Neue Leistung des Arbeitsamtes: Vermittlungsgutschein für Arbeitslose
Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) haben (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch), erhalten auf Wunsch von ihrem Arbeitsamt einen Vermittlungsgutschein. Voraussetzung für die Ausstellung des Gutscheins ist, dass der Arbeitslose nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit * noch nicht vermittelt ist.
*Maßgebend ist die Dauer der Arbeitslosigkeit in den letzten 4 Monaten vor der Beantragung des Gutscheins.
Anspruch auf den Vermittlungsgutschein haben auch alle Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) oder traditionellen Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) beschäftigt sind.
Der Gutschein kann beim Arbeitsamt persönlich abgeholt oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-mail unter Angabe der Kunden-Nr. angefordert werden.
Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen oder mehrere private Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten (private Vermittler finden Sie hier). Jeder Vermittler, der bereit ist, für den Gutscheinbesitzer tätig zu werden, ist verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Der vermittelte Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer muss diesen Betrag jedoch nicht selbst zahlen. Die Vermittlungsvergütung ist vielmehr kraft Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt an den Vermittler gestundet.
Die Vermittlungsgutscheine werden in Höhe von 1.500 Euro (nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu 6 Monaten), 2.000 Euro (nach 6 bis 9 Monaten)* oder 2.500 Euro (nach mehr als 9 Monaten)* ausgestellt und sind dann 3 Monate gültig. Kommt auf Vermittlung eines privaten Vermittlers innerhalb dieser Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Inland mit einer Dauer von mindestens drei Monaten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden zustande (maßgebend ist der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird), erhält der Vermittler den Gutschein ausgezahlt, allerdings in 2 Raten: die erste in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses und den Restbetrag, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat. Wurde lediglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von 3 bis unter 6 Monaten vermittelt, werden nur 1.000 Euro gezahlt.
*Maßgebend ist die Dauer der Arbeitslosigkeit in den letzten 10 Monaten vor der Beantragung des Gutscheins.
Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und ggf. des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei dem Arbeitsamt beantragt werden, das den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Um den Antragsvordruck aufzurufen, klicken Sie bitte hier (hier auch als PC-ausfüllbares Word 7.0-Dokument). Für den Nachweis der Zahlungsvoraussetzungen kann die hier (hier auch als Word-Dokument) eingestellte Vermittlungsbestätigung (1. Rate bzw. Einmalbetrag) bzw. Beschäftigungsbestätigung (2. Rate) verwendet werden. Es werden jedoch auch andere entsprechende Nachweise anerkannt.
Übrigens:
Selbstverständlich kann jeder Arbeitsuchende - wie bisher - einen privaten Arbeitsvermittler aufsuchen. Besitzt er jedoch keinen Vermittlungsgutschein des Arbeitsamtes, muss er die gesamte vereinbarte Vermittlungsvergütung an den Vermittler selbst zahlen. Diese Vergütung (einschließlich Umsatzsteuer) darf allerdings bei Nichtarbeitslosen oder bei länger als 3 Monate Arbeitslosen höchstens 2.500 Euro und bei Arbeitslosen in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nicht mehr als 1.500 Euro betragen. Für bestimmte Berufe oder Personengruppen (z. B. Künstler, Fotomodelle, Berufssportler) wurde durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
Immer gilt: Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
aus: arbeitsamt.de
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