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doG schrieb am 8.10. 2002 um 14:18:03 Uhr überNägeli |
...seine denkweise die diametral entgegengesetzt zu der des BVerfG stand kam insbesondere darin zum ausdruck, dass er in seinen werken nicht beschädigung sondern eine bereicherung des fremden eigentmums sah. in diesem spannungsfeld zwischen der freiheit der kunst und dem schutz des eingetums ging das gericht überhaupt nicht auf ersters und naegeli ein der schutzbereich der kunst sei überhaupt nicht eröffnet: das stgb verbiete die sachbeschädigung, srafrechtlich sanktioniertes verhalten könne nicht grundrechtlich geschützt sein. außerdem: genau wie die psostive gewährleiste das grundgesetz die negative kunstfreiheit, so daß keiner zu mäzen wieder willen gemacht werden dürfte. sind diese argumente schlüssig, entschied sich das Gericht zu recht so oder bedarf es einer wieteren differenzierung ?... |
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