§ 11. So viel aber die Vergleichung der Stimmen, auch gleich unpartheyisch Recht zu erhalten, deßgleichen Präsentation der Beysitzer und andere Articul Friedens und Rechtens betrifft, ist in dieser Handlung bedacht worden, da etwas beschwerliches oder bedenckliches sich in der Cammer-Gerichts-Ordnung wolt ereygnen, dieweil solche Ordnung mit gemeiner Stände Bewilligung in gemeiner Reichs-Versamblung auffgericht und beschlossen, daß die beständiglich nicht dann wiederumb durch die Kayserl. Maj. und gemeine Stände in gemein, oder aber, so viel es die Gelegenheit erleiden mag, den ordentlichen Weg der Visitation gemeldtes Cammer-Gerichts oder sonst mög geendt und erledigt werden, da dann Wir sampt der Churfürsten Gesandten, erscheinenden Fürsten und der abwesenden Bottschafften urbietig und willig seyn, alle mögliche Förderung zu erzeigen, damit in Religions-Sachen kein Theil sich deß Uberstimmens vor dem andern zu befahren, auch Partheylichkeit verhütet und die Verwandten der Augspurgischen Confession am Kays. Cammer-Gericht nicht ausgeschlossen, deßgleichen auch andere Beschwerungen, wo einige befunden würden, der Billichkeit nach abgewendet und diß alles auff nächstem Reichs-Tag abgehandelt werde.
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