Abfuhrordnung für Meinungsmüll
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.03.2007 wird gemäß § 11 i. V. m. § 13 des
Ebigonger Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der Ermächtigung
gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i. d.
F. BGBl. I 100/2003, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 156/2004, die Abfuhrordnung der Marktgemeinde Pflaumendorf erlassen:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gemeinde erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den
Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere
nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung
einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung
einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Für die Beschaffung von Arbeitsmaterial
und Gebrauchsgütern sowie Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die
Gemeinde gelten die Grundsätze gemäß § 2 StAWG 2004.
(2) Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Pflaumendorf
anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 im Sinne einer nachhaltigen
Abfall- und Stoffflusswirtschaft hat die Marktgemeinde Pflaumendorf eine Abfallabfuhr
eingerichtet.
(3) Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden
verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle
(Bioabfälle), der inhaltslosen Verbaldiarhhöe (Yadgar schrieb am 29.4. 2009 um 02:34:41 Uhr über
Meinungsmüll
), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts
sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich
gelegenen Liegenschaften anfallen.
(4) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Marktgemeinde Pflaumendorf im Interesse
der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eigener und anderer öffentlicher
Einrichtungen (z.B. Abfallwirtschaftsverband Mettmann) und hiezu berechtigter privater
Entsorger.
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