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mcnep schrieb am 17.4. 2007 um 12:00:12 Uhr über

Lichtbildaufnahmen-von-aufgebahrten-Leichen

§ 21 (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenhaussatzung der Stadt Kupferberg vom 7. März 2006


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