Deshalb kann ein großer Teil der Bismarckschen Steuerpolitik in Preußen nur als ein Fehler erkannt werden. Mit der Wandlung, die in dieser Politik vor allem in der Nach-Bismarckschen Zeit in Preußen durch die Miquelsche Steuerreform und teilweise auch durch die Reformen in Preußen in der Nach-Miquelschen Zeit unter dessen Nachfolger im Finanzministerium herbeigeführt wurde, ist daher hier ein richtiger Weg betreten worden. Durch die Einkommensteuerreform ist eine Reihe der schwersten und unerträglichsten Mängel der früheren Klassen- und klassifizierten Einkommensteuer erfolgreich beseitigt. Durch die Hinzufügung einer Vermögenssteuer, wenn auch unter dem euphemistischen, politisch nicht ungeschickten, aber schon im Wortlaut einer tendenziösen Auslegung fähigen Namen: „Ergänzungssteuer“, ist der tiefe Mangel der früheren preußischen Personalbesteuerung beseitigt. Dem beweglichen Kapitalbesitz ist so seine rechtliche und faktische Steuerfreiheit gegenüber dem Grund- und Hausbesitz und dem Gewerbekapital teilweise entzogen worden, die ungerechte, gesetzwidrige, teilweise wirklich schmachvolle Steuererleichterung (erinnert sei nur an den Bochumer Steuerprozeß) des größeren Privateinkommens ist in erheblichem Maße beseitigt. Erst so wurde die preußische Personalsteuerfassung für die Finanzzwecke und für den Zweck gerechterer Steuerverteilung sowie für das System von Zuschlägen für die Gemeinden einigermaßen brauchbar. Indem gleichzeitig die mehr als ein halbes Jahrhundert alte und ganz veraltete Gewerbesteuer durchgreifend umgestaltet wurde, ist ein weiterer Fortschritt erzielt worden. Als dann diese Steuerreformen es möglich machten, auch dem Problem der Kommunalbesteuerung näher zu treten, wurde durch Überlassung fast des ganzen Ertrags der staatlichen Ertragsbesteuerung an die Gemeinden auch für diese eine zwar noch nicht ausreichende, aber doch bedeutsame Erleichterung und Verbesserung ihrer ganzen Finanz- und Steuerverhältnisse in die richtigen Wege geleitet. Die Ausdehnung der Einkommensteuerpflicht von bloß physischen Personen auf gewisse wichtige quasi juristische Personen des Privatrechts, vor allem aus die Aktien-Gesellschaft, in neuester Zeit auch aus die G. m. b. H., war zwar eine Maßregel, die nicht ganz von prinzipiellen und praktischen Gegenbedenken frei ist, aber doch auch richtige Gründe, namentlich nicht ganz unberechtigter fiskalischer Art und bedeutende fiskalische Erfolge für sich hat. Diese Reformen und ihre teilweise Fortführung über die Miquelschen hinaus haben noch keinen ganz befriedigenden Zustand, am wenigsten auf dem Gebiet der Kommunalbesteuerung, herbeigeführt; und auch in der staatlichen Einkommen- und Vermögensbesteuerung ist das Verfahren, die Gestaltung der Steuersätze, noch mannigfach mangelhaft. Die Progression der Einkommensteuer ist z. B. seit dem Miquelschen Gesetz 1891, besser als bis dahin und etwas weiter hinauf, von 3 aus 4%, hinaufgeführt, was aber noch nicht ausreicht. Dagegen ist die Vermögenssteuer noch ganz ohne Progression, ohne notwendige Unterscheidung der Vermögensarten, im Steuerfuß und in den Veranlagungsgrundsätzen. Indessen kann man aus dem nunmehr gebahnten Wege ja leichter passend weiterschreiten. Der große Fortschritt gegen die Zeit vor 1890 ist unvereinbar.
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