Die verschiedenartigen Berechtigungen zu Wehingen und Gosheim hatten übrigens, wie leicht erklärlich, mancherlei Mißhelligkeiten zwischen Österreich und Kl. Alpirsbach zur Folge. Nach Kundschaften vom 15., 16. und 19. Jan. 1449 sollten die Eide, welche die Einwohner beider Dörfer schwören, dem Abte und Kloster, sowie dessen Amtleuten gehorsam zu sein, den Eiden, so sie einem Herrn der Herrschaft des Schlosses Wehingen oder Hohenberg schwören, vorgehen und durch dieselben in keiner Weise gefährdet werden, ebenso die Gebote des Abtes den Geboten der genannten Herrschaft vorgehen, und sollte des Abtes Amtmann zu Wehingen allweg über Schutz, Zwing, Bänn, Holz und Feld und um Erb und Eigen, auch was das Dorf zu schaffen habe, richten. Den 25. Jan. 1463 verglichen sich die Erzherzogin Mechthilde von Österreich einerseits und der Abt Andreas zu Alpirsbach andererseits dahin: es sollten namentlich die klösterlichen Gerichte der Kehlhöfe zu W. und Gosheim bestehen bleiben, während übrigens der das Gericht haltende Keller dasselbe zuvor dem Amtmann an des Vogtherrn Statt verkünden sollte, es wurde die Kompetenz dieser Gerichte im Verhältniß zu der des Vogtgerichtes und die Vertheilung der Einnahmen zwischen dem Kloster und dem Vogtherren normirt und hinsichtlich der aus beiden Dörfern von jedem Theil zu beziehenden Zinsen, Steuern, Diensten, Renten und Gülten auf das Herkommen verwiesen (Schmid, Urkb. 884–886). Auch sprach sich der Abt den 3. Juli 1478 in einem Schreiben an den Gr. Eberhard den Ältern von Württemberg dahin aus, daß hinsichtlich der Eigenschaft und des Voreides bei diesen Dörfern kein Zweifel sei, hinsichtlich der Vogtei und des Hochgerichts dagegen dieselben zur Herrschaft Hohenberg gehören. Allein völlig klar war das Verhältniß der beiderseitigen Rechte, wie es scheint, dereinst nicht herzustellen.
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