ZWANGSLIZENZ LIEGT DIE AUSWERTUNG EINES PATENTS IM OEFFENTLICHEN INTERESSE UND WEIGERT SICH DER PATENTINHABER DIE AUSNUTZUNG DURCH EINEN ANDEREN ZU GESTATTEN SO KANN GEGEN ANGEMESSENE VERGUETUNG UND AUSREICHENDE SICHERSTELLUNG DEM ANDEREN DIE BERECHTIGUNG ZUR AUSNUTZUNG DER ERFINDUNG DURCH DAS PATENTAMT ZUGESPROCHEN WERDEN. BEIM LIZENZZWANG DER IN EINIGEN AUSLANDSSTAATEN EXISTIERT BESTEHT EIN STAATLICHER ZWANG AUF DEN PATENTINHABER ANDEREN DIE ERLAUBNIS ZUR BENUTZUNG EINER IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LIEGENDEN ERFINDUNG ZU GESTATTEN. FALLS DER PATENTINHABER DIE ERTEILUNG DER LIZENZ TROTZ ANGEMESSENER VERGUETUNG VERWEIGERT KANN DAS PATENT IN DIESEM FALLE ENTZOGEN WERDEN.