Der berühmteste Artikel des BGB im Volltext:
Bürgerliches Gesetzbuch
(verkündet im Reichsgesetzblatt am 18.8.1896)
Viertes Buch: Familienrecht.
Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe.
Erster Titel. Verlöbnis.
§ 1300 [Beiwohnung]
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 [Ersatzpflicht bei Rücktritt von einer Verlobung]oder des § 1299 [Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils] vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
Fragen:
1. Wer trägt die Beweislast (Unbescholtenheit usw.)?
2. Was genau ist Verschulden gem. § 1299?
3. Die Schadenersatzpflicht bei Rücktritt (§ 1298) tritt nach Absatz (3) nicht ein, wenn »ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt«. Was ist ein wichtiger Grund und was ein unwichtiger?
4. Was ist eigentlich mit unbescholtenen männlichen Verlobten, die ihrer Verlobten die Beiwohnung gestatteten?
Anmerkungen:
1. Seien wir mal froh, daß der Entschädigungs- (»Kranzgeld-«)anspruch nach §1300 _nicht_ auf die Erben übergeht. Das schützt uns vor Duell-Forderungen von Menschen deren Urahnin vor Jahrhunderten von unserem Urahn sitzengelassen wurde.
2. Die in den §§1298-1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an (§1302).
3. Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig (§1297).
Was müssen das für glückliche Zeiten gewesen sein, in denen der Gesetzgeber nicht wichtigeres zu tun hatte, als sich mit so etwas zu beschäftigen.
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