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Dr.Gottberg schrieb am 2.11. 2001 um 09:04:07 Uhr über

Krankenhausplan

Für die Belange des Universitätsklinikums sind an ein
Fallpauschalen-System folgende Anforderungen zu stellen und als
Bausteine zu berücksichtigen:

Schweregrad und Alter des Patienten, die sich auch aus dem
Mortalitätsrisiko ergeben,
Begleiterkrankungen als Maß für die Komplexität der
Erkrankung, die sich zum Beispiel in den Nebendiagnosen
ausdrücken,
Behandlungsintensität, die mit Art und Anzahl der zu erbingenden
medizinischen Leistungen, daß heißt vor allem mit den Kosten in
Verbindung steht,
Kostenkalkulation der Fallpauschalen auf wissenschaftlich
fundierter Basis in deutschen Musterkrankenhäusern unter
Einbeziehung von Universitätskliniken,
Vereinbarung eines Erlösbudgets mit einem von den
Vertragsparteien festzulegenden individuellen Punktwert als
preisbildender Faktor und als Produktivitätskennziffer,
Teilhabe an der Investitionsfinanzierung durch die
Krankenkassen,
Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse des
Fallpauschalen-Systems, etwa die Leistungsprofile aller
Krankenhäuser einer Region,
im Verlauf einer Restrukturierung des Krankenhausbereichs,
Stärkung des Universitätsklinikum als Behandlungs- und
Kooperationszentrum für die Krankenversorgung einer Region,
Schwerpunktbildung im Bereich überregionaler Aufgaben.

Ein AP-DRG-System kann die oben genannten Ansprüche
unterstützen. Selbstver-waltung und Gesetzgeber dürfen jedoch nicht
verkennen, daß beinahe ausnahmslos Universitätsklinika die gesamte
Breite des Fallpauschalen-Systems anwenden wer-den. Dort sind
schon aus Gründen der Forschung und Lehre, aber auch wegen der
gewachsenen, zentrumsorientierten Versorgungsaufgabe, in der Regel
alle Fachdisziplinen anzutreffen. Bei der Ausgestaltung des Katalogs
und der Festsetzung der Kostengewichte ist deswegen eine
Beteiligung des Verbandes der Universitätsklinika ausdrücklich
vorzusehen.

Ungeachtet der Leistungsabrechnung mit festgelegten Preisen für die
Fallpauschalen ist für jedes Krankenhaus eine Berechnung der
erwirtschafteten Punktzahlsumme möglich. Diese Punktzahlsumme
ergibt dividiert durch das Budget einen krankenhausindividuellen
Punktwert, der Zugleich als Vergleichsmaßstab für die Produktivität der
Budgets verschiedener Krankenhäuser dienen kann. Je geringer der
Punktwert, desto höher ist die Produktivität. Ein solcher
Vergleichsmaßstab ist dann wirkungsvoll und sachgerecht einsetzbar,
wenn Stärken und Schwächen des Fallpauschalen-Systems
genauestens bekannt sind, ferner die konkreten Rahmenbedingungen
der Leistungserbringung. Dementsprechend ist bei der Anwendung
des Fallpauschalen folgendes zu beachten:

Art und Umfang der Aufnahme- und Leistungsbereitschaft,
das Verlegungsverhalten,
die Leistungsstufe unter dem Blickwinkel innovativer Medizin,
das Fächerangebot in Bezug auf die Möglichkeit zur
interdisziplinären Behandlung unter Einschluß der
Intensivmedizin,
der Spezialisierungsgrad,
die erreichte Entwicklungsstufe in der ambulanten, vor- und
nachstationären Behandlung,
die fachlich gebotene Qualität,
die Aus- Fort- und Weiterbildung,
sowie andere Besonderheiten, etwa die baulichen Verhältnisse.

All diese Probleme führen zu der weiteren Forderung, bei einem
Fallpauschalen-System krankenhausindividuelle Punktwerte bei der
Vereinbarung des Erlösbudgets zuzulassen. Ein solcher Anspruch ist
nicht nur mit den Zielen eines landesweiten Gesamtbetrages
vereinbar, sondern fördert Effizienz und Effektivität dieses
Budgetprinzips. Dem Ergebnis nach zu urteilen, vernachlässigt auch
der Gesetzentwurf diese Erkenntnis nicht völlig. Die erlaubten
Zuschläge oder die Unterschreitung der Höchstpreise sind ein Beleg
dafür. Allerdings sind die gemachten Vorgaben viel zu einseitig und
nicht geeignet, flexibel genug auf die Bedarfslage zu reagieren. Zur
Einhaltung des landesweiten Gesamtbetrags bedarf es keiner
Vorschrift über Höchstpreise. Notwendig ist vielmehr die Festlegung
eines landesweiten Punktwerts als Richtwert, von dem nach oben und
unten abgewichen werden kann.

Allein schon die von einem Fallpauschalen-System zu erwartende
Transparenz und die davon ausgehende Wirkung auf
krankenhausplanerische Aspekte zeigt, daß ein
Fallpauschalen-System weit mehr ist als eine neue Form der
Leistungsabrechnung. Die durch das System gelieferten Informationen
eignen sich für den Aufbau einer medizin-ökonomischen
Berichterstattung, die sowohl nach außen wie nach innen ausgerichtet
ist. Um diese Berichterstattung nach innen wirkungsvoll ausgestalten zu
können, sind Kostenträgerrechnungen in den Krankenhäusern
erforderlich. Die Prinzipien und Kalkulationsgrundlagen des
Fallpauschalen-System müssen geeignet sein, eine solche
Kostenrechnung zu unterstützen. Hierauf hat die Selbstverwaltung, aber
auch der Gesetzgeber Wert zu legen.

Internationale Erfahrungen zeigen, dass die Validität der Diagnosen-
und Leistungsdaten überprüft und kontrolliert werden muß, gleichgültig
ob das System zur Abrechnung eingesetzt wird oder nicht. Die
Vorstellung des Gesetzentwurfes, die Validität der Daten über einen
einjährigen Probelauf und durch Abrech-nungskontrollen herzustellen,
ist realitätsfern. Es muß zumindest ein Auftrag an die Selbstverwaltung
ergehen, Verfahren vorzuschlagen und umzusetzen, die eine
Datenkontrolle außerhalb des Abrechnungsverfahrens ermöglichen,
weil sonst endlose Diskussionen über die sachliche gebotene
Rechnungsstellung zwischen Krankenhausverwaltung und
Krankenkassen ausbrechen würden. Üblich sind genormte
Stichprobenkontrollen als institutionalisiertes Instrument der
Selbst-überprüfung (spezielle Form einer Innenrevision unter ärztlicher
Aufsicht), aber auch als extern angelegte Prüfung.




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