Für die Krankenhausfinanzierung stellt die Ablösung der dualen
Finanzierung durch die Monistik einen gravierenden Umbruch dar. Es
ist eine dreistufige Umsetzung der monistischen Finanzierung durch
investive Zuschläge, die in die Fallpauschalen einzurechnen sind,
vorgesehen:
Einbeziehung der Instandhaltungskosten mit Einführung des
Fallpauschalen-Systems ab 2002 in Höhe der Pauschale gemäß
§ 7 Abs.1 Nr.4 BPflV (§ 17a Abs.4 Ziffer 1 KHG i.V.m. § 8 Abs.5
BPflV), die 1,1% des Restbudgets und 1,1% als Zuschlag zu den
Fallpauschalen und Sonderentgelten beträgt.
Einbeziehung ab 2003 von Investitionskosten für die
Wiederbeschaffung kurz-fristiger Anlagengüter sowie kleiner
baulicher Maßnahmen mit einem Gesamt-volumen von 2,3 Mrd.
DM.
Einbeziehung ab 2008 von sonstigen Investitionskosten mit
einem Gesamtvolu-men von 4,5 Mrd. DM.
Die Kalkulationen der Instandhaltungs- und
Investitionskostenanteile in den Fall-pauschalen sind so zu
bemessen, daß sie leistungsbezogen sind (§17a Abs.4 vorletzter
Satz KHG).
Für Universitätsklinika gelten die investiven Zuschläge mit
Ausnahme der Instand-haltungskosten nicht (§17a Abs.4 letzter
Satz KHG), weil dies (so die Be-gründung) eine Neuordnung der
Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern voraussetzen
würde.
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