Die bisherigen Stadtsecretarien sollen unter Leistung hinlänglicher Sicherheit und Bestimmung eines passenden Gehalts die Administration über das Vermögen ihrer Commun führen, ihnen auch dabei das Geschäft der Erhebung der Staats- und Domanialrevenüen in ihrer Stadt, in so fern sie ebenfalle eine angemessene Sicherheit dafür zu leisten vermögen, übertragen werden. Die Bestimmung der Caution für die Oberrentereiamts- und Communerheber wird Unsern getreuen Ständen, vorbehaltlich Unsrer Genehmigung, überlassen, so wie Wir die Festsetzung einer annoch besondern Caution für die Erhebung Unsrer Domanialgefälle Uns ausdrücklich vorbehalten, auch Unsrer Regierung und Rentkammer, in so weit es eine jede angeht, hierdurch in Gnaden aufgeben; das Nöthige an sämmtliche Erhebungsbeamte wegen Abschließung ihrer Rechnungen bis zum 1. April d. J. ohne Zeitverlust zu erlassen.
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