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Vernunft schrieb am 28.8. 2013 um 16:20:22 Uhr über

Keuschheit

Wir Maximilian von Gottes Gnaben Römischer König etc. bekennen öffentlich mit diesem Brief und thun kunt allermenniglich: Als Wir zu der Höhe und Würde des H. Röm. Reichs erwehlet und zur Regierung desselben kommen sind und nun vor Augen sehen bie erschrecklich und unabläßlich Anfechtung, so die Türken gegen der heiligen Christenheit viel Jar und Zeit geübt unb dardurch das Griechisch Keyserthumb und viel Künigreich, Gewält und Landt in ihrem Gewalt und vom Christlichen Glauben bracht und also biß an bie Grentz Teutscher Nation ihr Oberkeit und Macht erstrecket, daß sie hinfüro mit mercklichen Gewalt Teutsche Nation erreichen, uberziehen unb unter sich nöten möchten, und sich darzu ander Gewalt erhebt und mit grosser Heeres-Krafft in des Reichs Land gezogen, Stätt und Gebiet beträngt haben, daß alles zuvor der gantzen Christenheit, Uns und dem Heiligen Römischen Reich und allen seinen Ständen zu Zerstörung, Verwüstung und Verlust Seel, Würde, Ehr, Leibs und Guts begeren, wo mit zeitigem Vorrath unb auch stattlicher That dargegen nicht getracht und gehandelt wird. Wann aber außwendiger Krieg gantz unvermöglich unb unverfenglich, wo nicht vorhin redlich gut Regiment, Gericht, Recht und Handhabung wäre, auf denen als Grundfesten alle Reich und Gewalt ruhen, darum in Ansehung manigfaltiger Regierung der Land, auch durch die Krieg Fried und Recht nicht verhindert würden, mit einmütigem, zeittigem Rath und Willen auch Zugeben und Annemen der ehrwürdigen und hochgebornen, ehrsamen, edlen Unser lieben Reven, Oheimen, andächtigen und deß Reichs getrewen Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prelaten, Graffen, freyen Herrn und anderer Stend deß Heiligen Römischen Reichs haben Wir, hie auf gegenwertigem des Heiligen Reichs Tag versamblet, fürgenommen unb beschlossen, wie und wo Unser und des Heiligen Reichs Gericht hinfür soll gehalten, auch Urtheil und Erkanntnüß daselbst ausgangen, volnzogen und beyde Fried und Recht gehandhabt werben, alles laut der Ordnung deß ersten Reichßtags zu Worms, auch nachfolgendt anderer Reichs-Täg, unb jetzo allhie beschlossen.


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