chung dieses Politischen' betreibt: einerseits wird nun, mit er sogenannten Drittstaatenregelung, die Entscheidung über das Politische' im Begriff der politischen Verfolgung aus dem Territorium und Geltungsbereich des Grundgesetzes herausgehoben und gewissermaßen aus seinem Inneren weggeschafft; und das Politische und die Politische Verfolgung werden nun einem ]Beglaubigungsverfahren unterworfen, dessen Kriterien ges
etzlich definiert und verortet sind: Durch Gesetz', hei t es hier, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf G ßrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.' Andererseits und im selben Zug wird damit der verwaltungstechnische und polizeiliche Weg gestärkt, eine Stärkung, die zu den bekannten Formen der Asylierung geführt hat: Gemeinschaftsunterkünfte, Flughafenregelung, Abschiebehaft. Kann man tatsächlich den indefiniten Begriff der,politischen Verfolgung'im Artikel 16 der Verfassung als ein Insistieren des Politischen im Geltungsrauin des Gesetzes begreifen, so hat mit der Verfassungsänderung schließlich eine Politik gesiegt, die erfolgreich den Widerstreit des Politischen in einen Konflikt zwischen Gesetz und Verwaltungspraxis, Gericht und Polizei verwandelt hat.
Reden, wo man nicht gefragt wird
Ich habe versucht, eine grundlegende Unterscheidung zwischen
der Politik und dem Politischen zu benennen: die Politik als
Praxis der Aufteilung, Distribution und Verortung, als Zuwei-
sung von Zuständigkeiten; das Politische aber als fundamentale
Ortverschiebung und Entortung, als Erzeugung von Räumen der
Nicht- Zugehörigkeit und Nicht-Zuständigkeit. Aus dieser Per-
spektive bin ich schließlich auf die Frage des Asyls gekommen,
auf ein Asyl, dessen Geschichte auf jenen exemten Ort zurück-
führt, der die Frage nach der Grenze des Gesetzes, des Rechts,
der Verwaltung aufwirft und somit von einem Insistieren der
politischen Frage zeugt. Entsprechend wollte ich mit dem prin-
zipiellen Verschwinden des Asyls in modernen Staats- und 132
Rechtssystemen auch ein Verschwinden des Politischen erkennen. Aus diesem Grund schien mir die Asylgarantie des Grundgesetzes ein paradoxes und darum nur umso wichtigeres Datum zu sein: als öfftlung eines Atopos im Innern der Topologie es Gesetzes. Und auch aus diesem Grund schien mi r die Politik, die zur Verfassungsänderung geführt hat, so ruinös zu sein: als eine Politik, die die Frage des politischen Asyls zu einem As yl des
Politischen gewendet hat, zu einer Asyl
t an das ierung, die die offene
Frage nach Ort und Zugehörigkeit zum schweigen bring
Wechselverhältnis von Recht und Poliz ei delegiert. Die politi-
tivität", schrieb der französische Philosoph jacques sche Ak
Körper von dem Platz, der ihm zugeRanci@re, @trennt einen
ines Ortes; sie läßt wiesen war, oder ändert die Bestimmung e
sehen, was keinen Ort hatte, an dem es gesehen werden konnte, läßt etwas als Rede hören, was vorher lediglich als Geräusch zu hören war.' jedenfalls möchte man nicht aufhören zu glauben, daß dieses politische weiterhin insistiert, und daß es gerade mit Berufung auf den Nicht-Ort des Asyls auch weiterhin irgendeinen Sinn machen konnte, dort zu sein, wo man nicht hingehört, und dort zu reden, wo man nicht gefragt wird.
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