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Boykottiert AOL Time Warner! schrieb am 12.6. 2002 um 00:27:07 Uhr über

Harry-Potter

AOL Time Warner und Joanne K. Rowling verbieten einem Schulbuchverlag, Sekundärliteratur zu Harry Potter zu verbreiten.

Ja, darf denn nun nur noch von den Konzernen selbst herausgegebene unkritische und konsumförderne »Sekundärliteratur« herausgegeben werden?


AOL Time Warner und Joanne K. Rowling sind BÖSE!


Das Landgericht Berlin macht sich zum Erfüllungsgehilfen eines ungehemmten Kommerzes:

Rowling u. Time Warner Entertainment Company L.P. ./. Verlag an der Ruhr (Literaturkartei u.a.)
Landgericht Berlin


Einstweilige Verfügung

Beschluss

In der einstweiligen Verfügungssache

1. der Schriftstellerin Joanne K. Rowling,
10 Eel Brook Studios, 125 Moore Park Road
London SW 6 4 PS, Großbritannien,

2. der Time Warner Entertainment Company L.P.,
vertreten d. d. Präsidenten,
1271 Avenue of the Americas, New York, N.Y., 10020, USA,

hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 16, im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - gemäß §§ 935 ff ZPO am 21.05.2002 beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt,

den Inhalt der

- Literatur-Kartei Englisch mit dem Titel »Harry Potter« ISBN 3-86072-670-0,
- Literatur-Kartei Sekundarstufe I mit dem Titel »Harry Potter und der Stein der Weisen« ISBN 3-86072-594-7
sowie
- Literatur-Werkstatt-Grundschule mit dem Titel »Harry Potter und der Stein der Weisen« ISBN 3-86072-651-X

zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf60.000,00 festgesetzt.


Gründe

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1) Urheberin der Jugendbuch-Reihe HARRY POTTER und die Antragstellerin zu 2) Inhaberin der ausschließlichen weltweiten Nutzungsrechte an diesen Werken ist. Ferner haben sie glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 2) Inhaberin folgender Marken ist.

- 300 12 566, Wort: HARRY POTTER
- 300 16 108, Wort: HARRY POTTER
- 300 16 109, Wort: HARRY POTTER
- 300 16 110, Wort: HARRY POTTER
- 300 38 328, Wort: ALBUS DUMBLEDORE
- 300 38 329, Wort: CHAMBER OF SECRETS
- 300 38 330, Wort: DAILY PROPHET
- 300 38 331, Wort: DRACO MALFOY
- 300 38 332, Wort: GRYFFINDOR
- 300 38 333. Wort: HAGRID
- 300 38 334, Wort: HOGWARTS
- 300 38 335, Wort: LORD VOLDEMORT
- 300 38 336, Wort: MUGGLES
- 300 38 339, Wort: QUIDDITCH
- 300 38 340, Wort: SCABBERS
- 300 38 342, Wort: SORCERER'S STONE
- 300 38 343, Wort: THE SORTING HAT

Die Antragsteller haben zudem glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin - ein Buchverlag - im Internet und auf Werbezetteln die drei streitgegenständlichen Bücher angekündigt hat und auf eine Abmahnung seitens der Antragsteller vom 25.04.2002 am 14.05.2002 eine Unterlassungserklärung zwar hinsichtlich der Titel, nicht aber hinsichtlich der Inhalte abgegeben hat. Die Antragsteller haben schließlich glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Büchern um Arbeitsmaterial für den Schulunterricht handelt, das sich mit der HARRY POTTER-Serie befasst und hierbei u.a. Kapitelüberschriften, Handlungsstränge, Namen und Charaktere, wie z.B. »Dudley Dursley« und »Prof. McGonagall«, und besondere prägnante Begriffe, wie z.B. »Schnatz« übernimmt.

Bei dieser Sachlage hat die Antragstellerin zu 1) aus ihrem Urheberrecht und die Antragstellerin zu 2) aus ihrem ausschließlichen Nutzungsrecht gem. § 97 Abs. 1 UrhG einen Unterlassungsanspruch. Denn das streitgegenständliche Werk ist eine unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 S.1 UrhG.

Der Urheberschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG umfaßt auch die Beschreibung der einzelnen Charaktere, den Gang der Handlung, die Örtlichkeiten, die Ausgestaltung der Szenen und besondere Wortschöpfungen der Namen bzw. Zaubersprüche. Die insoweit vorliegende Übereinstimmung der Werkteile ist hier sogar beabsichtigt, da die Antragsgegnerin ja gerade ein Schulbuch über HARRY POTTER veröffentlichen will. Letztlich formuliert die Antragsgegnerin damit aber den geschützten Roman in ein Schulbuch um. Diese Form der Verwertung können die Antragssteller ihr untersagen.


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Gute Nacht Deutschland, wenn nur noch die Großkonzerne wie AOL Time Warner das Sagen haben, dann ist es endgültig vorbei.




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