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Hänsel, am 6.12. 2015 um 16:27:25 Uhr
Hänsel

Sowohl die städtischen als die von Privaten zum Gebrauch des Publicums gehaltenen Anstalten wurden in der Regel von einem conductor übernommen, der dem Besitzer eine feste Summe zahlte und dafür das Badegeld, balneaticum, erhob. So im Metallum Vipascense, Eph. epigr. III 166, 19; vgl. Dig. XIX 2, 58, 2. XX 4, 9 (hier jedenfalls Privatbesitz). Iuv. VII 4. Auf directe Verwaltung seitens der Gemeinde bezieht sich vielleicht das publicum Interamnitum vectigal balnearum der späten Inschrift CIL IX 5144, vgl. Borghesi Oeuvr. VI 510. Das Badegeld betrug in Rom den oft erwähnten Quadrans (z. B. Hor. sat. I 3, 137), d. i. ¼ As (21/5 Pfennig), im Metallum Vipascense für Männer ½ As, für Frauen 1 As. Dass auch in Rom die Frauen mehr zahlten, zeigt Iuv. VI 447, wo quadrante lavari von der Frau heisst, sich als Mann benehmen. Das Edict des Diocletian (VII 75. 76) nennt als Maximum 2 Denare (33/5 Pfennig) balneatori privatario und ebensoviel capsario. Kinder bis zu einem nicht näher bekannten Alter waren in Rom frei (Iuv. II 152 m. d. Schol.); im Metallum Vipascense alle impuberes (Eph. ep. III 166, 24); dagegen war dies nach CIL XI 720 in Bononia nicht der Fall.


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