Auch bezüglich der brandenburgischen Kur war die Frage, wer ihr allein berechtigter Inhaber sei, nicht ganz einfach zu beantworten; wenngleich Karl IV. durch das Fallenlassen des falschen Waldemar und die Wiederbelehnung der wittelsbachischen Brüder mit der Mark und der Kurwürde im Februar 1350 die größte Verwirrung beseitigt hatte. Er verlieh damals die Mark mit Kur und Erzkämmereramt den Brüdern Ludwig dem Älteren, Ludwig dem Römer und Otto gemeinsam, doch in der Weise, daß der älteste Bruder die Kurstimme führen sollte. Als dann im November desselben Jahres der Teilungsvertrag durch den Schiedsspruch des Pfalzgrafen Ruprecht des Älteren zustande kam, wurde zunächst auf 6 Jahre dem ältesten Bruder das Kurrecht belassen; obwohl er nicht die Mark, sondern Bayern erhielt. Diese der alten Verbindung des Kurrechts mit der Brandenburger Mark widerstreitende Ordnung wurde aber schon am 24. Dezember 1351 durch den endgültigen Teilungsvertrag von Luckau beseitigt. Nunmehr wurde bestimmt daß Ludwig der Römer und Otto mit den Marken Brandenburg und Lausitz auch das Erzkämmereramt und die Kurwürde für sich und ihre Erben behalten sollten, und nur für seine Lebensdauer behielt Ludwig der Ältere sich selbst, nicht auch seinen Erben, eine Teilnahme an der Ausübung des Kurrechts in der Weise vor, daß er mit seinem Bruder wie ein Mann denselben Mann zum König wählen wolle : „er mit uns und wir mit ihm wie ein Mann“. Damit kann nach Lage der Sache nicht gemeint sein, daß Ludwig der Ältere sich eine Teilnahme an dem Akte der Wahl vorbehalten wollte, sondern nur, daß Ludwig der Römer sich vor der Abgabe seiner Stimme zu Gunsten eines Kandidaten der Zustimmung des älteren Bruders versichern sollte.
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