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Gnom schrieb am 21.7. 2013 um 18:38:34 Uhr über

Gemeinderat

Der Gemeinderat ist das Hauptorgan einer Gemeinde.
Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Zuordnung zur Exekutive
3 Status und Aufgaben
4 Zusammensetzung
4.1 Besonderheit in Bayern
5 Geschäftsgang
5.1 Ordnungsgemäße Ladung sämtlicher Ratsmitglieder
5.2 Mehrheit anwesend und stimmberechtigt
5.3 Beschluss und seine Form
5.4 Vorberatende und beschließende Ausschüsse bzw. Gemeindesenate
6 Literatur
7 Siehe auch
8 Einzelnachweise

Allgemeines

Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger (kommunale Volksvertretung) dar. Die Bezeichnung ist in den verschiedenen deutschen Ländern und auch innerhalb derselben je nach Größe und Status der Gemeinde verschieden. Im Einzelnen finden sich insbesondere folgende Bezeichnungenstark unterschiedlich je nach Anwendung des norddeutschen oder süddeutschen Kommunalrechts:

Abgeordnetenhaus (Berlin, dort zugleich Landesparlament)
Bürgerschaft (Freie und Hansestadt Hamburg, dort zugleich Landesparlament, sowie Hansestädte in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, nicht jedoch in dem aus zwei Stadtgemeinden gebildeten Land Bremen, in dem Bürgerschaft allein Landesparlament bezeichnet)
Stadtbürgerschaft (in der Stadtgemeinde Bremen)
Gemeinderat
Ortsgemeinderat (in verbandsangehörigen Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz)
Verbandsgemeinderat (in Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz oder Sachsen-Anhalt)
Marktgemeinderat (in Marktgemeinden)
Gemeindevertretung (in Schleswig-Holstein, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg)
Stadtrat (bei manchen Ländern in Städten)
Stadtverordnetenversammlung (Stadtgemeinde Bremerhaven und in Hessen und Brandenburg)
Stadtvertretung
Rat der Stadt / Rat der Gemeinde (in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen)
Ratsversammlung

Auch die Angehörigen dieser Gremien werden oft Gemeinderat bzw. Stadtrat genannt (z. B. Stadtrat Alois Müller). In Bayern gilt hier die korrekte und so gesetzlich geregelte Bezeichnung „Gemeinderatsmitglied“ bzw. „Stadtratsmitglied“ im Gegensatz zu den Mitgliedern des Kreistags und des Bezirkstags (beides ebenfalls kommunale Gremien), die sich „Kreisräte“ bzw. „Bezirksräte“ nennen.

Auch in Kirchengemeinden und Studentengemeinden gibt es einen Gemeinderat, der üblicherweise Kirchengemeinderat, Pfarrgemeinderat oder Presbyterium heißt (vgl. Kirchengemeindeleitung).
Zuordnung zur Exekutive

Trotz der oberflächlichen Ähnlichkeiten zu einem Parlament handelt es sich beim Gemeinderat nicht um einen Teil der Legislative, sondern der Exekutive. Eine Ausnahme hierzu bilden die Vertretungen in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg. In der Freien Hansestadt Bremen ist die Bürgerschaft des bremischen Staates (Legislative) unterschieden von der kommunalen Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen (Exekutive).

Dies hängt damit zusammen, dass in Deutschland Gesetze nur vom Staat (also Bund oder Ländern) gemacht werden können. Dabei gehören Kommunen als Gebietskörperschaft im weiteren Sinne zum Staatswesen, nicht jedoch im engeren Sinne zum Staat. Im Gemeinderat wird zwar auchRechtgemacht, jedoch nur in Form von Satzungen, also Rechtsnormen, die in der Normenhierarchie unterhalb von Gesetzen stehen. Da der Gemeinderat trotz des parlamentarischen Charakters und entsprechender Wahrnehmung in der Öffentlichkeit also keine Gesetze im eigentlichen Sinne verabschieden kann, gilt er staatsrechtlich gesehen als exekutives Organ und nicht als legislatives. Genau wie die Judikative kann es auch legislative Organe nur auf staatlicher, also auf Landes- und Bundesebene geben.
Status und Aufgaben

Der Gemeinderat ist ein Organ der Gemeinde und die politische Vertretung der Gemeindebürger. Der Gemeinderat ist keine Behörde im institutionellen Sinne. Er entscheidet über die Verwaltung der Gemeinde, soweit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (eigener Wirkungskreis) oder Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung im Auftrage des Staates zuweist (übertragener Wirkungskreis/Auftragsangelegenheiten), betroffen sind (Allzuständigkeit der Gemeinde) und nicht der Bürgermeister (in kreisfreien Städten und großen Kreisstädten Oberbürgermeister genannt) zuständig ist (Organzuständigkeit des Gemeinderats). Der Gemeinderat beschließt innerhalb des Aufgabenkreises der Gemeinde über Angelegenheiten, die nicht laufend anfallen und grundlegende Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinde beinhalten. Der Gemeinderat ist nicht für Angelegenheiten zuständig, welche dem Bürgermeister, Gemeindesenat oder Gemeinderatsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Gemeinderat überwacht den Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung, insbesondere die Ausführung seiner Beschlüsse. Die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Gemeinde obliegt dem Bürgermeister; Art und Ausmaß dieser Zuständigkeit legt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung fest. Der Bürgermeister führt die Beschlüsse des Gemeinderats aus. Die Beschlüsse erlangen mit dem Vollzug durch den (Ober-)Bürgermeister Außenwirkung. Die Beschlüsse sind keine Verwaltungsakte, sondern stellen eine interne Willensbildung dar. Eine Ausnahme hiervon bilden Beschlüsse, die keines Umsetzungsaktes bedürfen, zum Beispiel eine Straßenumbenennung.
Zusammensetzung

Der Gemeinderat/Stadtrat besteht aus dem Vorsitzenden, welcher in erster Linie der Bürgermeister (oder Oberbürgermeister) ist und aus den gewählten Ratsmitgliedern. Die Größe des Gemeinderates/Stadtrates wird durch die örtlichen Gesetze bestimmt und richtet sich wesentlich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Sie variiert zwischen 8 und über 90 Mitgliedern. Man unterscheidet zwischen den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern und in Bayern auch berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern. Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung.

Der Gemeinderat wird in Wahlen entsprechend den Vorschriften des jeweiligen Kommunalwahlrechts von den Bürgern bestimmt, an denen politische Parteien und Wählergemeinschaften teilnehmen; innerhalb der Europäischen Union besitzen hierbei auch Unionsbürger das aktive und passive Wahlrecht.
Besonderheit in Bayern

In größeren Gemeinden kann der Gemeinderat zusätzliche berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder wählen. Sie sind kommunale Wahlbeamte auf Zeit. Sie haben im Gemeinderat kein Stimmrecht, sondern üben nur beratende Funktion aus. Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder führen oftmals Bezeichnungen wie „Referent“ oderRat“ (z. B. Kreisverwaltungsreferent, Umweltreferent, Stadtbaurat, Stadtschulrat usw). Die Besoldung berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung der Länder bestimmt. In Bayern gestaltet sich die Anzahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und die Zuordnungen der Ämter der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder (kommunale Wahlbeamte auf Zeit) zu den jeweiligen Besoldungsgruppen (Besoldungsgruppen nach Bundesbesoldungsgesetz) wie folgt:
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
kreisangehörige Gemeinden Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte
Einwohner Mitglieder Einwohner Besoldung Einwohner Besoldung
bis zu 1.000 8 10.001 bis 15.000 A13/A14 bis zu 30.000 A14/A15
1.001 bis 2.000 12 15.001 bis 30.000 A14/A15 30.001 bis 50.000 A16/B2
2.001 bis 3.000 14 mehr als 30.000 A14/15 50.001 bis 100.000 B2/B3
3.001 bis 5.000 16 100.001 bis 200.000 B3/B4
5.001 bis 10.000 20 Augsburg B4/B5
10.001 bis 20.000 24 Nürnberg B5/B6
20.001 bis 30.000 30 München B6/B7
30.001 bis 50.000 40
50.001 bis 100.000 44
100.001 bis 200.000 50
200.001 bis 500.000 60
Nürnberg 70
München 80
Geschäftsgang

Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Sitzungszwang). Entscheidung im Umlaufverfahren oder durch das persönliche oder fernmündliche Einholen der Stimme sind unstatthaft. Der Grund für den Sitzungszwang ist in dem Bedürfnis nach einer gemeinsamen Beratung zu sehen, welche eine wichtige Voraussetzung für eine fehlerfreie Bildung des Willens ist.
Ordnungsgemäße Ladung sämtlicher Ratsmitglieder

Sämtliche Mitglieder des Gemeinderats müssen ordnungsgemäß geladen sein. Der erste Bürgermeister (Oberbürgermeister) beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Die Geschäftsordnung des Gemeinderats enthält Vorschriften über die Form und die Frist der Ladung. Eine Einberufung findet auch auf Antrag eines in der Gemeindeordnung der Länder näher ausgeführten Teils der Mitglieder des Gemeinderates unter Angabe des Beratungsgegenstands statt. Wird ein Gemeinderatsmitglied nicht geladen, so ist der Beschluss unwirksam, es sei denn, dass das Gemeinderatsmitglied trotz fehlender Ladung erschienen ist und die fehlende Ladung nicht rügt (konkludenter Ladungsverzicht). Eine fehlende Ladung ist nicht schon deshalb unbeachtlich, dass sich seine Stimme auf den Beschluss des Gemeinderats nicht ausgewirkt hat. Unter Umständen hätte er in der Beratung durch überzeugende Argumente das Meinungsbild noch ändern können.
Mehrheit anwesend und stimmberechtigt

Zu seiner Beschlussfähigkeit muss die Mehrheit seiner Mitglieder (ohne die berufsmäßigen Ratsmitglieder) auch anwesend und stimmberechtigt sein. Für die Mehrheit ist die Ist-Stärke des Gemeinderats zugrunde zu legen. Durch Wegzug, Amtsniederlegung oder Tod ausgeschiedene Mitglieder oder Mitglieder, welche auf Grund sitzungspolizeilicher Maßnahmen aus der Sitzung ausgeschlossen wurde, werden bei der Berechnung des Mehrheitsbegriffs also nicht eingestellt. Ratsmitglieder, die wegen persönlicher Beteiligung bezüglich der Beratungs- und Beschlussangelegenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teilhaben können, werden hingegen berücksichtigt. Unter Umständen kann auf die Anwesenheit der Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder verzichtet werden (z. B. zweite Beratung über denselben Gegenstand). Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen, die ihnen durch den ersten Bürgermeister (Oberbürgermeister) nach der Geschäftsordnung zugewiesenen Geschäfte wahrzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Enthält sich wider die Vorschrift ein Gemeinderatsmitglied seiner Stimme oder bleibt er Sitzungen vorschriftswidrig fern, so bleibt der Beschluss des Gemeinderats dennoch wirksam; es bewendet sich bei der Möglichkeit ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Beschluss und seine Form

Die Beschlüsse werden grundsätzlich in öffentlicher Sitzung (außer: Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner stehen dem entgegen) mit Stimmenmehrheit gefasst. Über die Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorberatende und beschließende Ausschüsse bzw. Gemeindesenate

Der Gemeinderat kann zur Erleichterung seiner Aufgaben vorberatende Ausschüsse einsetzen. Zwecks arbeitsteiliger Vorgehensweise steht ihm auch die Möglichkeit offen, seine Kompetenzen in einzelnen Angelegenheiten oder Geschäftszweigen Gemeindesenaten (oder: beschließende Ausschüsse) zu übertragen. Die Gemeindesenate handeln innerhalb ihrer Zuständigkeit anstelle des Gemeinderats. Der erste Bürgermeister (Oberbürgermeister), sein Stellvertreter oder eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderats können aber in der Regel eine Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragen. Bestimmte Gegenstände sind von der Übertragung auf einen Gemeindesenat ausgeschlossen. Dazu zählen je nach Gemeindeordnung etwas abweichend meist: Satzungen (ohne Bauleitplanung) und Verordnungen; Haushaltssatzung und Finanzplan; durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigende Angelegenheiten usw. Die Zusammensetzungen der Senate wird in der Geschäftsordnung dem Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen im Gemeinderat entsprechend gestaltet. Ein in der Praxis wichtiger Gemeindesenat ist der Bausenat, der nur in Großstädten die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) berät und beschließt.

Ausschüsse und Fraktionen sind »Hilfsorgane« des Organs Stadtvertretung.

Der Gemeinderat kann so genannte sachkundige Bürger oder sachkundige Einwohner ohne Stimmrecht in einen Ausschuss berufen, wobei deren Anzahl nicht die der ordentlichen Ratsmitglieder überschreiten darf. In der Praxis geschieht dies auf Vorschlag der Fraktionen oder der Verwaltung. Diese Regelung muss zuvor durch die Gemeindeordnung eingeführt werden.[1] In Berlin können solche Personen auch ein Stimmrecht ausüben. Man nennt man sie dort Bürgerdeputierte. Auch die »sachkundigen Einwohner« in Mecklenburg-Vorpommern und die »bürgerlichen Ausschussmitglieder« in Schleswig-Holstein haben in diesen Ausschüssen Stimmrecht.
Literatur

Hofmann/Theisen: Kommunalrecht in NRW. 13. vollständig überarbeitete Auflage (vormals Hofmann/Muth/Theisen). Verlag: bernhardt-witten.de, Witten 2008, ISBN 978-3-933870-80-3.
Yvonne Ott: Der Parlamentscharakter der Gemeindevertretung: eine rechtsvergleichende Untersuchung der Qualität staatlicher und gemeindlicher Vertretungskörperschaften. Nomos-Verl.-Ges., Baden-Baden 1994.

Siehe auch

Stadtrat
Stadtvertretung
Kommunalrecht
Gemeindeordnungen in Deutschland mit einer Übersicht über die verschiedenen Bezeichnungen
Gemeinderat (Österreich)
Gemeinderat (Schweiz)
Gemeinderat (Frankreich)

Einzelnachweise

Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis 1: Grundlagen und Kommunalverfassung.



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