In einer ersten Durchführungsverordnung zur Ausführungsbestimmung des Gesetzes über die Vorratsdatenspeicherung wurde im Hinblick auf die vor dem Bundesverfassungsgericht eingereichte Klage die Vorratsdatenspeicherung nur auf Personen zu beziehen habe, von denen kriminalstatistisch ein besonderes Gefährdungspotential ausgehe. Dies sind nach der Durchführungsverordnung:
- Jugendliche
- Männer
- Ausländer aus Nicht-EU-Staaten
- Asylbewerber
- Vorbestrafte
- Arbeitslose
- Personen, die eine Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung beantragt haben
- Ausländer aus EU-Staaten, die nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind
- Homosexuelle
- Personen, die im Sozialleistungsbezug stehen, ohne das Regelalter der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht zu haben
- Arbeitnehmer, die seit mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind
- Teilzeitbeschäftigte
- Personen mit einer Eintragung im Kraftfahrtbundesregister
- Studenten mit Ausnahme der Fachrichtungen Medizin, Jura und Sinologie
- Studenten der Fachrichtungen Medizin, Jura und Sinologie, sofern sie die Regelstudienzeit überschritten haben
Das Bundesinnenministerium weisst ausdrücklich darauf hin, daß die Vorratsdatenspeicherung von anderen, als den hier genannten Ausnahmegruppen nur dann zulässig ist, wenn begründete Verdachtsmomente dafür glaubhaft gemacht werden können, daß von den Betreffenden ein besonderes Gefährdungspotential nicht auf anderem Wege zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
|