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Christine schrieb am 15.5. 2017 um 08:00:22 Uhr überGedankensprung |
Notarztprotokolle dürfen erst nach Bestätigung eines gewissen Wahrheitsgehaltes durch den Beschriebenen rechtswirksam sein und sonst nur als üble Nachrede gelten, für die Schadensersatz zu leisten ist. Das schränkt die Schweigepflicht des Notarztes gegenüber JEDEM Dritten also auch gegenüber der nachbehandelnden Einrichtung in keiner Weise ein. |
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