Gericht: BGH 6. Zivilsenat, Datum: 19.09.1989, Az: VI ZR 349/88
Leitsatz
1. Zu Lasten außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender Dritter ist für eine Beschränkung der Haftung des
Arbeitnehmers nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur gefahrgeneigten Arbeit
kein Raum.
2. Zur Haftung des Arbeitnehmers für die Beschädigung eines geleasten Betriebsmittels bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers. Orientierungssatz
Fundstelle
BGHZ 108, 305-319 (LT)
JA 1990, 123-126 (ST)
JuS 1990, 508-509, Reuter, Dieter (Entscheidungsbesprechung)
Tatbestand
Die klagende GmbH, eine Autohandlung, hat im Jahre 1983 dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten, der
R.-AG, im Wege des Leasings einen Pkw zur Nutzung überlassen. Die R.-AG stellte das Fahrzeug dem
Beklagten zur Verfügung, der als Verkaufsrepräsentant im Angestelltenverhältnis für sie tätig war. Ihm war
vertraglich die Benutzung des Wagens auch für private Zwecke, für Urlaubsfahrten nach Genehmigung des
Bereichsleiters, gestattet.
In den frühen Morgenstunden des 26. Oktober 1985 verlor der Beklagte auf einer Dienstfahrt, möglicherweise
infolge Reifglätte, die Kontrolle über den Wagen und geriet gegen eine Leitplanke. Der Klägerin entstand ein
Schaden von 7.893,50 DM. Die R.-AG ist zahlungsunfähig.
Das Landgericht hat die gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzklage der Klägerin mit der Begründung
abgewiesen, daß der Beklagte den Unfall nur leicht fahrlässig verursacht habe und deshalb nach den
Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit auch im Verhältnis zu der Klägerin von der Haftung frei sei. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision
erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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