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Die Leiche, am 1.7. 2008 um 16:09:26 Uhr
Fremdschwängerung

Die Typen, die sich zur »Fremdschwängerung« zur Verfügung stellen, verlassen sich wohl auf irgendwelche Absprachen, wonach sie ausser für verhältnismässig angenehme Dienstleistungen nicht weiter in Anspruch genommen werden. Sie raffen es nicht - oder wollen es nicht raffen - daß sie ausser im Falle einer Volladoption ihres Erzeugnisses einem regelmässig 27-jährigen Unterhaltsanspruch sowie einem Erbanspruch ausgesetzt sind. Da kann eine Absprache etwas dran rütteln - erst recht dann nicht, wenn das Vorhandensein einer solchen Vereinbarung noch nicht einmal vernünftig bewiesen werden kann. Allenfalls möglich ist ein Anspruch auf Freistellung vom Unterhaltsanspruch - also ein Regreß gegenüber einem Dritten. Dafür muß aber dieser Dritte erstmal entsprechende Kohle haben. Und auch solche Freistellungsabreden werden nur sehr zurückhaltend als rechtswirksam angesehen.


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