Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsentscheid kann dann in Frage kommen, wenn die Beschwer aus einem Verwaltungsakt, gegen den der Adressat zulässigerweise form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, nach der Einlegung des Widerspruchs und Abgabe desselben an die Widerspruchsbehörde durch die Ausgangsbehörde nach deren Nichtabhilfeentscheidung, aber vor der Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den Widerspruch in der Sache entfallen ist, und der Widerspruchsführer dennoch ein beachtliches rechtliches Interesse, etwa wegen Wiederholungsgefahr oder der Vorgreiflichkeit für eine andere Rechtsfrage, an einer Bescheidung seines Widerspruchs hat, das über die Erstattung von Gebühren und Auslagen für das Verfahren hinaus reicht, dieses Interesse glaubhaft darlegen kann und einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
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