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Qualität schrieb am 20.10. 2015 um 18:25:50 Uhr überFleischsuppe |
Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so wird dem ihn vertretenden Geschäftsträger aus den nach den §§. 7 und 9 dieser Verordnung eintretenden Abzügen für die gesammte Dauer des Urlaubs eine Dienstaufwands-Entschädigung gewährt, welche bei den Botschaften auf 15 Prozent, bei den übrigen Gesandtschaften auf 20 Prozent des auf die Urlaubszeit entfallenden Betrages der dem Gesandten zustehenden Repräsentationsgelder zu bemessen ist.
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