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wuming schrieb am 3.8. 2010 um 06:38:40 Uhr über

Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit bei Versicherungssumme LoveParade: Fehlende Auflage der Genehmigungsbehörde?
Verantwortlich: Albrecht Müller | Druckversion | Beitrag versenden | < zurück
Üblich bei solchen Veranstaltungen sind dreistellige Millionenbeträge als Versicherungssumme. Erstaunlich ist, dass die Erlaubnis zur Durchführung der Loveparade nicht davon abhängig gemacht wurde, dass eine auskömmliche Versicherungssumme gegen existentielle Risiken nachgewiesen wird. Schließlich handelt es sich bei der Veranstalterin um eine GmbH mit erkennbar limitiertem Vermögen“, schreiben Dr. Johannes Fiala und Peter A. Schramm in einer Erläuterung zur Versicherungsproblematik. Auch hier wieder eine Folge des Rückzugs staatlicher Regelung und Verantwortung. Albrecht Müller

Und hier die Mitteilung der Autoren:

PM Dr. Johannes Fiala / Dipl.-Math. Peter A. Schramm
München im August 2010

Betriebshaftpflicht am Beispiel der Love-Parade-Deckungslücke
Was Unternehmer daraus für ihre eigene Haftpflichtversicherung lernen können

7,5 Mi. Euro Versicherungssumme – statt üblicher 100 Mio. Mindestdeckung
Das Loveparade-Desaster in Duisburg nach einer Massenpanik war erstaunlich niedrig versichert. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Veranstalters ist mit 7,5 Mio. Euro ganz offensichtlich von vornherein viel zu gering bemessen. Derartige Lücken in der Versicherung sind jedoch in der Praxis eher die Regel, wie ein Blick in die Praxis der Schadensregulierung bei Mittelstands- und Industrieschäden zeigt. Nicht selten fehlt den Versicherungsvermittlern das Wissen zur korrekten Ermittlung der Versicherungssumme.

Grobe Fahrlässigkeit: Fehlende Auflage der Genehmigungsbehörde?
Üblich bei solchen Veranstaltungen sind dreistellige Millionenbeträge als Versicherungssumme. Erstaunlich ist, dass die Erlaubnis zur Durchführung der Loveparade nicht davon abhängig gemacht wurde, dass eine auskömmliche Versicherungssumme gegen existentielle Risiken nachgewiesen wird. Schließlich handelt es sich bei der Veranstalterin um eine GmbH mit erkennbar limitiertem Vermögen.

Haftpflichtversicherung nicht immer Standardvoraussetzung
Die Einsicht in die Notwendigkeit von Haftpflichtversicherungen setzt sich nur langsam durch. Was bei KFZ-Haltern, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern zur Voraussetzung der beruflichen Zulassung gehört, wird von Versicherungsvermittlern erst seit einigen Jahren verlangtein Arzt dagegen kann seine Zulassung auch ganz ohne Haftpflichtschutz bekommen und behalten.

Loveparade Schadensszenario: 15 Mio. Euro und mehr
Bei derartigen Schadensfällen addieren sich Schmerzensgeld, Heilungskosten, lebenslange Pflegekosten, Unterhalt und entgangenes Einkommen. Nur als grobes Beispiel:

20 Todesfälle mit vielleicht 10 Unterhaltspflichtigen (Ehefrau oder vermulich noch kleine Kinder) kommen auf ca.. 10 mal jährlich 15000 Unterhalt mal Rentenbarwert 16 = ca. 2,4 Mio.
500 Verletzte mal ambulante Erstversorgung + Transport 1000 EUR = ca. 0,5 Mio.
Ca. 25 Schwerverletzte mal 20.000 EUR Heilungskosten = 0,5 Mio.
10 dauerhaft Geschädigte mit Erwerbsschaden (ink. Unterhalt) 10 mal 30.000 EUR jährlich mal Rentenbarwert 20 = 6 Mio. EUR.
■Pflegekosten für 3 Pflegefälle: 3 mal 25.000 EUR mal Rentenbarwert 20 = 1,5 Mio. EUR.
Schmerzensgeld 475 mal 2.000 EUR + 15 mal 25.000 + 10 mal 200.000 = ca. 3,3 Mio. EUR.
Zusammen ca. 15 Mio., einschließlich Sachschäden, Sicherheitszuschlag, und einiger kleinerer anderer Fälle bei der gleichen Veranstaltung, und noch ohne künftige Kostensteigerungen.
Vermittlungstätigkeit durch einen Versicherungsmakler
Bei der Vermittlung einer defizitären Deckung durch einen Versicherungsmakler steht zunächst dieser in der Haftung für seine Fehler bis zum Abschluß der Vermittlung. Sollte die Versicherungssumme des Maklers durch einen Regress der Veranstalterin erschöpft sein, würden andere dessen Kunden letztlich schutzlos dastehen. Da der Makler es aber wohl auch nicht zahlen kann, müsste die IHK ihm am Ende doch wohl die Erlaubnis entziehen. Aber auch den Versicherer können Beratungspflichten treffen, denn bei erkennbarem Beratungsbedarf – etwa selbst für Laien erkennbarer “Unterdeckung” – wäre der Versicherer zum Schadensersatz verpflichtet. Dies kann faktisch dazu führen, dass der Versicherer mehr zu leisten hat, als in der von ihm ausgestellten Police steht.

Insolvenzrisiko für den Mittelstand
In der Regel enden Fälle mit lückenhafter Deckung oder zu niedriger Versicherungssumme in einer Insolvenz. Die Lücken in der Versicherungsdeckung kann man allerdings nur dann rechtzeitig erkennen, wenn das Kleingedruckte analysiert und verglichen wird. Im Mittelstand ist es ganz typisch, dass der Unternehmer oder Geschäftsleiter von seinem Versicherungsvermittler keine fundierte Ermittlung des zu versichernden Risikos erhält. Womöglich richtet er sichwo überhaupt vorhandennach gesetzlichen oder behördlichen Mindestvorgaben, die aber objektiv gar nicht ausreichen. Für einen Haftpflichtversicherungsmakler reichen z. B. die zur Erlangung der IHK-Zulassung gesetzlich vorgeschriebenen 1,13 Mio. EUR Versicherungssumme ganz offensichtlich bei einer Fehlberatung keinesfalls aus.

Später kann es dann sein, dass der Versicherer einen sogenannten Gutachter beauftragt, der vom Versicherer dafür belohnt wird, wenn die Entschädigung niedriger ausfällt als es nach den Versicherungsbedingungen geschuldet wird. Anders lässt sich nicht erklären, dass ein Versicherungskunde aus Baden-Württemberg jüngst nach einem Brandschaden aufgefordert wird, sich doch einfach nach gebrauchten Maschinen umzusehen, obgleich die Neuanschaffung versichert war.

Regelmäßig fällt erst nach einem Brand- und Wasserschaden auf, wie groß die Deckungslücken bzw. die Unterversicherung ist. Die bei Versicherungsmaklern übliche gesetzliche Mindestdeckung für zu verantwortende Vermögensschäden (rund 1 Mio. EUR) reicht in der Praxis selten aus, vorhandene Lücken auch nur annähernd aufzufüllen.

*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches- und Versicherungsrecht (Univ.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
und

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).



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