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Schmidt schrieb am 6.9. 2017 um 10:41:45 Uhr überDurchführungsbestimmungen |
Eine Bombenräumung zum Vorwand zu nehmen ein Stadtviertel zu evakuieren mag eine drogenpolizeiliche Maßnahme sein die Unverletzlichkeit der Wohnung wird hart berührt durch das Dogma 'sie vor sich selbst schützen', das in dringenderen Fällen wie dem Obdachlosen im Schnee mit Wodka seltsamerweise ja gar nicht angewandt wird, und ein Abtransport der Bombe an Hubschrauberseilen in den nächsten Steinbruch wäre billiger und ebenso risikolos gewesen. |
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