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17.09.2010Nächster
Rechtlos in Deutschland
DISKRIMINIERUNG Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Schulbildung - noch immer genießen viele Flüchtlingskinder in Deutschland nicht die Rechte, die ihnen laut UN zustehen
AUS BERLIN KARIN SCHÄDLER
Dimitri F. kann es nicht glauben, als sein Asylantrag abgelehnt wird. Der 16-Jährige hat einen Papierkrieg verloren, in dem er ganz auf sich allein gestellt war. Ohne Rechtsbeistand, ohne Hilfe, ohne große Sprachkenntnisse. F. kommt aus der ehemaligen Sowjetunion, ist allein geflohen, er beantragt politisches Asyl. Doch der Jugendliche versteht die Briefe nicht, die er bekommt, hat keine Ahnung von rechtlichen Angelegenheiten, schon gar nicht in einem ihm fremden Land. Die Frist für den Widerspruch gegen die Ablehnung des Asylantrags verpasst er, weil er nicht weiß, dass es sie gibt.
Wenn Jugendliche wie F. im Asylverfahren alleingelassen werden, ist das im Einklang mit deutschem Recht. Wenn sie 16 Jahre oder älter sind, darf man sie in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren wie Erwachsene behandeln. Auf 5.000 schätzt die Flüchtlingsorganisation »separated children« die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Deutschland. Meist kommen sie im Alter von 16 oder 17 Jahren, derzeit vor allem aus Afghanistan. Die Zahl aller minderjährigen Asylbewerber schätzt Pro Asyl auf 8.000. Hinzu kommen 30.000 geduldete Flüchtlingskinder.
Nach der UN-Kinderrechtskonvention müsste beim Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen das Kindeswohl an erster Stelle stehen. Aber was anderen Kindern selbstverständlich zusteht, wird Flüchtlingskindern in Deutschland vorenthalten: die Unterbringung in jugendgerechten Einrichtungen, in vielen Fällen Schulbesuch und Studium. Ob sie medizinische Versorgung benötigen, wird normalerweise gar nicht erst gefragt.
In den meisten Bundesländern werden viele unbegleitete jugendliche Flüchtlinge wie Erwachsene in Asylbewerberheimen untergebracht oder landen gar in der Abschiebehaft. »Das Kindeswohl findet häufig keine Beachtung«, sagt Hendrik Cremer vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Immerhin habe sich beim Schulbesuch von Flüchtlingen in den letzten Jahren einiges verbessert, sagt Albert Riedelsheimer von »separated children«. Doch wer erst im Alter von 16 oder 17 Jahren komme, falle durch das Raster, weil er nicht mehr als schulpflichtig gelte. Nicht alle Flüchtlingskinder erleben den gleichen Umgang: Je nach Bundesland, je nach Kommune, je nachdem, wer in einer Behörde für sie zuständig ist, werden sie besser oder schlechter behandelt.
Seit im Jahr 1989 die UN-Kinderrechtskonvention beschlossen wurde, sind Kinderrechte international bindend. Als Deutschland die Konvention 1992 ratifizierte, meldete die Bundesregierung aber ausländerrechtliche Vorbehalte an. Der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl erklärte, die Bundesrepublik habe weiterhin das Recht, Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen, auch im Bereich der Kinderrechte. 18 Jahre später, im Mai 2010, wurden diese Vorbehalte zurückgenommen.
Ein enormer Schritt aus Sicht der Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen: »Diese Vorbehalte waren ein Bremsklotz, ein fast unüberwindbares Hindernis in der Arbeit mit Flüchtlingskindern«, sagt Heiko Kauffmann von Pro Asyl. Doch nun sind die Flüchtlingsorganisationen ernüchtert. »Es ist alles geblieben, wie es war, denn die geltenden Gesetze sind ja immer noch die gleichen«, sagt Walid Chahrour vom Flüchtlingsrat Berlin. An der Praxis habe sich seit der Rücknahme der Vorbehalte nichts verändert, berichten alle Experten einhellig.
Denn die Bundesregierung sieht keinen Anlass, das Asylverfahrensgesetz und das Aufenthaltsgesetz der UN-Kinderrechtskonvention anzupassen. Aus der Rücknahme der Vorbehalte folge »kein unmittelbarer bundesgesetzlicher Änderungsbedarf«, sagt ein Sprecher des Innenministeriums. Deutschland sei den ausländerrechtlichen Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention schon immer »vollumfänglich« nachgekommen. Auf eine Frage des Grünen-Abgeordneten Josef Winkler antwortete das Ministerium im Mai, es widerspreche der Kinderrechtskonvention nicht, 16- und 17-Jährigen »mehr Rechte« als Jüngeren zu gewähren. »Dies gilt auch für das Recht, im eigenen Namen einen Asylantrag stellen zu können.« Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sagt zwar, Jugendliche bräuchten bis zum 18. Lebensjahr einen angemessenen Rechtsbeistand, sieht aber auch keinen gesetzlichen Änderungsbedarf, obwohl 16- und 17-Jährige keinen rechtlichen Anspruch auf einen solchen Rechtsbeistand haben. Stattdessen verweist die Justizministerin auf die Bundesländer: »Die Länder sollten jetzt ihre Chance nutzen, die Rechte von minderjährigen Flüchtlingen weiter zu verbessern.«
Allerdings sehen die Bundesländer keinen Anlass, ihren Umgang mit Flüchtlingskindern zu verändern, solange die Bundesgesetzgebung gleich bleibt. Aus dem Innenministerium in Rheinland-Pfalz heißt es etwa, die Durchführung von Asylverfahren sei nicht »Praxis der Länder«, sondern allein die Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Einige Bundesländer betonen jedoch, sie würden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge besser behandeln, als es die rechtliche Lage erfordert. So sagt der Berliner Innensenator Ehrhart Körting (SPD), diese Jugendlichen würden in seinem Bundesland in karitativen und sozialen Einrichtungen untergebracht. Die neue Landesregierung in Nordrhein-Westfalen plant ein »Clearingverfahren« für minderjährige Flüchtlinge. In einem solchen Verfahren werden zunächst einmal die Bedürfnisse des Kindes festgestellt, etwa, ob medizinische Versorgung notwendig ist, wie der Schulbesuch organisiert werden kann und ob das Kind Verwandte in Deutschland hat.
Flüchtlingsorganisationen fordern ein solches Verfahren für alle minderjährigen Flüchtlinge. Denn sie erfahren von den Fällen meist zu spät, wenn die Flüchtlinge über Wochen hinweg ohne Unterstützung blieben. So war es auch im Fall von Dimitri F., um den sich nun ein Mitarbeiter des Flüchtlingsrats Berlin kümmert.
Die Grünen und Flüchtlingsorganisationen wie Pro Asyl fordern Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht. Schließlich verstoße die deutsche Gesetzgebung und Praxis in vielen Punkten gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Die derzeitige Situation sei »blamabel« für Deutschland, betont Tom Koenigs, der Vorsitzende des Menschenrechtsausschusses im Bundestag und Grünen-Abgeordneter. Nach der Rücknahme der ausländerrechtlichen Vorbehalte sei »gar nichts« passiert, sagt Koenigs. Die Grünen-Bundestagsfraktion hat die Bundesregierung aufgefordert, einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen. Es müssten zahlreiche Regelungen im Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz geändert werden.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte sieht einen Änderungsbedarf auch im Kinder- und Jugendhilfegesetz, in dem es heißt, Ausländer könnten die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nur dann beanspruchen, wenn sie ihren »gewöhnlichen Aufenthalt« im Inland haben. Diese Regelung werde häufig genutzt, um Flüchtlingskindern diese Leistungen vorzuenthalten, sagt Cremer. Zudem solle in Asylverfahrens- und Aufenthaltsgesetz festgeschrieben werden, dass Abschiebehaft für Minderjährige nicht zulässig ist.
Die Innenministerien von Bund und Ländern halten die Abschiebehaft für Minderjährige dagegen nicht für einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention, wenn sie möglichst stark begrenzt werde.
Einen Änderungsbedarf in Bundesgesetzen haben seit der Rücknahme der Vorbehalte auch zwei Gerichte gesehen. So urteilte das Familiengericht in Gießen im Juli, die vorgezogene Volljährigkeit bei Flüchtlingen sei nicht rechtmäßig. Das Amtsgericht Frankfurt war im August der Meinung, die Ungleichbehandlung von Kindern über und unter 16 Jahren könne nicht aufrechterhalten werden.
Experten wie Cremer halten den Gerichtsweg allerdings nicht für zweckmäßig, um die UN-Konvention in die Tat umzusetzen. Zuständig sei, auch nach Meinung der Gerichte und der Bundesländer, zunächst einmal der Bund.
An der Praxis habe sich seit der Rücknahme der Vorbehalte nichts verändert, berichten alle Experten
Die Innenministerien halten Abschiebehaft für Minderjährige für keinen Verstoß gegen die UN-Kinderrechte
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