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Erzmantelwaldläufer schrieb am 20.2. 2002 um 02:46:21 Uhr über

Dienstaufsichtsbeschwerde

Ein alter Juristenwitz lautet: »Die Dienstaufsichtbeschwerde ist formlos, fristlos und fruchtlos

Letzteres trifft nicht zu wenn man richtig informiert ist:

Ihr solltet nie aus der Erregung und vor allem nie mündlich vor Ort die Dienstaufsichtsbeschwerde kundtun. Egal was passiert ist, cool bleiben. Wenn man den Namen des Bediensteten nicht kennt, nachfragen. Sofern noch jemand im Zimmer ist, auch diesen Namen erfragen und notieren. Noch besser, man hat eine Begleitperson dabei. Vor allem aber sollte man sich nicht provozieren lassen. In komplizierten Sitautionen ist es klug, um schriftliche Fixierung des Vorgefallenen zu bitten. Hierbei sollte festgehalten werden, was von euch verlangt wird und womit ihr nicht einverstanden seit. Wird dies verweigert und man ist allein im Zimmer, bittet um Beiziehung einer weiteren Person und wiederholt euer Anliegen. Laßt euch zuletzt die Terminswahrnahme schriftlich bestätigen.
Beendet das Gespräch knapp und förmlich und verläßt den Raum. Draußen könnt ihr eure Wut ungehemmt in die Welt hinausschreihen, in Anwesenheit der Beamten bringt das nichts.

Zuhause schreibt ihr den Vorfall nieder unter Angaben der Namen und der Uhrzeit. Lasst den Vorfall einige Tage liegen und sprecht mit Anderen über die Sache. Wenn diese eure Aufregung nicht verstehen, vergeßt das Ganze einfach wieder. Der Dienstvorgesetzte, an den ihr die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet, würde Gleiches tun und zwar in höflicher, aber bestimmter Form, eure Dienstaufsichtsbeschwerde würde als gegenstandslos abgetan.

Andernfalls richtet ihr eure Dienstaufsichtsbeschwerde an die jeweilige Behörde, zu Händen des Dienstvorgesetzten der Person über die ihr euch beschweren wollt. Eine Kopie oder einen Durchschlag behaltet ihr selbstverständlich für eure Unterlagen. Der Vorgesetzte wird in jedem Fall fundierten Fakten nachgehen und ggf. dienstrechtliche Massnahmen ergreifen.
In aller Regel klären sich, sofern Fronten aufgebaut waren, diese. Dann aber nimmt der Verfahrensgang seinen geordneten Verlauf, wird oftmals sogar beschleunigt und nicht durch persönliche Querelen gehemmt.

Dies gilt auch bei Polizeibeamten. Während der vermeintlichen Chaostage in Cottbus im August 2001, wurde man von als Jugendlicher zwischen 16 und 28 nicht nur kontrolliert sondern teilweise auch völlig ungerechtfertigt der Stadt verwiesen. Ähnliches ereignete sich beim Schwarz-Bunt-Treffen in Köln 1998. Hier sollte man möglichst nicht nach § 113 StGb (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) straffällig werden, sondern eher die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht ziehen.

Inflationär eingesetzt wird die Dienstaufsichtsbeschwerde fruchtlos. Überlegt eingesetzt kann sie Wunder bewirken.




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