Die eigenhändige Niederschrift des ganzen Testamentswortlauts durch eigene Herstellung (Ziehen) der Schrift unmittelbar mit der Hand (bei Versehrten mit Prothese, Fuß, Mund o. ä.) ist zwingend vorgeschrieben, um die Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Schriftzüge nachprüfen zu können. Dieses zwingende Erfordern kann nicht umgangen werden, etwa indem der Erblasser einen Dritten ermächtigt, für ihn die letztwillige Verfügung niederzuschreiben. Ist die volle Eigenhändigkeit gewahrt, kommt es nicht mehr auf die äußerliche Form des Schreibens (Brief oder Postkarte), das Material, Schreibmittel (Tinte, Blei, Farbe, Kreide, Schiefer), die Sprache oder Schrift (auch Rundschrift, Schrift in Druckbuchstaben, oder Kurzschrift) an, wenn das Testament nur verständlich ist und auf ernsthaftem Testierwillen des Erblassers beruht, also kein Entwurf oder Scherz ist.
Palandt, aus dem Kommentar zu BGB § 2247; 50. Auflage
|