> D***, den 17. 6. 2000
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> BETREFF: Zweite Abmahnung wg. nächtlicher Ruhestörung
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> Sehr geehrte Frau W***,
leider sehen wir uns gezwungen, Sie ein zweites Mal eindringlichst um die Einhaltung eines dem Hausfrieden gedeihlichen Verhaltens hinzuweisen. Die beschwerdeführende Partei des unter Ihnen wohnhaften Mieters Herrn K*** legte uns heute eine akribisch geführte Liste vor, welche allein zwischen unserem letzten Schreiben vom April des vergangenen Jahres und der vergangenen Woche 39 Vorkommnisse auflistet, welche eindeutig den Tatbestand der mangelnden Rücksichtnahme auf das Schlafbedürfnis Ihres gesundheitlich angeschlagenen Nachbarn erfüllen. Er führt hierbei nicht nur Ausbrüche ungezügelter Lebensfreude auf, wie ich es umschreiben möchte, es muß laut seines Protokolls auch bereits mehrfach zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihren Besuchern gekommen sein, welche inhaltlich darzulegen Herrn K*** aufgrund der mangelnden Schallisolierung Ihres nichtschwebenden Estrichs zwar nach seinen Worten möglich sei, welche er sich jedoch aus Gründen der Dezenz scheute niederzulegen.
Bitte seien Sie versichert, daß wirIhnen diese Beschwerdepunkte ohne jegliche wertende Anschauung niederlegen, wir sind keinesfalls eine Glaubenskonkregation oder der verlängerte Arm einer moralischen Mehrheit. Dennoch möchten wir Sie und Ihre Besucher hiermit letztmalig auffordern in der Zeit nach 22 Uhr Ihrer Freizeitgestaltung in den Gepflogenheiten dieses Hauses angemessener Lautstärke nachzugehen.
Zugleich möchten wir Sie darauf hinweisen, daß auch dieses Schreiben aufgrund der eingehaltenen Formalien in einer möglicherweise anstehenden Mietklage aufgrund der Einhaltung der juristischen Formalien, welche ich Ihnen bereits mit Brief vom 29. 4. 1999 dargestellt habe, die Kriterien der Rechtsgültigkeit erfüllt.
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> Mit freundlichem Gruß
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> [mcnep]
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