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elfboi schrieb am 13.3. 2003 um 00:10:07 Uhr über

Bundesopiumstelle

Bundesopiumstelle



Der Verkehr mit Betäubungsmitteln (Narcotics and Psychotropics) und Grundstoffen (Precursors) ist im Betäubungsmittelgesetz von 1981 (BtMG) und dem Grundstoffüberwachungsgesetz von 1994 (GÜG) geregelt. Aus diesen Gesetzen und den dazu erlassenen Verordnungen (BtM-Außenhandelsverordnung, BtM- Binnenhandelsverordnung, BtM-Verschreibungsverordnung) ergeben sich die Aufgaben der Bundesopiumstelle des BfArM, die 1952 aus der nach dem internationalen Opiumabkommen von 1912 eingerichteten Opiumabteilung hervorgegangen ist. Die Bezeichnung der Bundesopiumstelle (BOPST) ist also historisch zu verstehen.

Zu den Aufgaben der Abteilung gehören insbesondere:

Erteilung von Erlaubnissen zur Teilnahme am Betäubungsmittel- und /oder Grundstoffverkehr.

Anträge auf Erteilung einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis können unter Beifügung der in §§ 6 und 7 BtMG geforderten Angaben und Unterlagen formlos gestellt werden. Die nach § 7 Nr. 2 BtMG erforderliche Erklärung ist auf einem der Formblätter für Firmen bzw. für wissenschaftliche Einrichtungen abzugeben.
Für Anträge zum Anbau von Cannabis sativa zu wissenschaftlichen Zwecken steht ein Formblatt zur Verfügung. Eine Liste der EU-zugelassenen Nutzhanfsorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) bis zu 0,2 % kann über die Homepage der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) abgerufen werden


Überwachung des Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehrs bei den Erlaubnisinhabern (Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure, Anbauer und wiss. Einrichtungen) durch Prüfung der Meldungen nach §18 BtMG bzw. §18 GÜG und Inspektionen der Betriebsstätten und Lagerräume.
Für die halbjährlichen Meldungen der Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr sind gem. § 18 (4) BtMG vom BfArM herausgegebene Formblätter zu verwenden. Die Meldungsformblätter


Hersteller - Form A


Außenhändler - Form B
Binnenhändler - Form C
Wissenschaftl. Einrichtungen - Form D

sowie die für Außen- und Binnenhandel erforderlichen Formblätter


Betäubungsmittelabgabebeleg

Einfuhrantrag/Einfuhranzeige
Ausfuhrantrag/Ausfuhranzeige

sind erhältlich bei der
Bundesanzeiger-Verlagsges. mbH
Postfach 100534, 50445 Köln
Tel. 0221/97668 112 / Fax 0221/97668 278

Für die jährlich zu erstellende Meldung von Anbauern kann ein Formblatt sowohl für den wissenschaftlichen Anbau von Cannabis sativa und Papaver somniferum als auch für den gewerblichen Anbau von Papaver somniferum abgerufen werden.

Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen

Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter (Betäubungsmittelrezepte/ - anforderungsscheine)

Betäubungsmittelrezept und -anforderungsscheine für den Stationsbedarf können bei der Bundesopiumstelle unter der dort genannten Anschrift bestellt werden. Bei erstmaliger Bestellung erhält der Besteller zunächst eine Erstanforderungskarte zugeschickt, die von ihm ausgefüllt und mit den erforderlichen Unterlagen zurückzusenden ist. Folgeanforderungen sind nur mit der Folgeanforderungskarte, die jeder Sendung beiliegt, ausnahmsweise auch formlos möglich. Alle Anforderungen, auch die per Fax (0228-207-5985), müssen vom Arzt bzw. der Ärztin unterschrieben sein.

Die blaugrünen Rezeptformulare sind ungültig und können vernichtet werden.

Weitere Auskünfte werden telefonisch montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 11.00 Uhr unter den Tel.Nr. 0228-207-4321 erteilt.

Als Verwaltungsdienststelle im Sinne der drei internationalen Suchtstoffübereinkommen von 1961, 1971 und 1988 erstattet die Bundesopiumstelle dem Internationalen Suchtstoffkontrollbüro (INCB) in Wien regelmäßig Meldung über den nationalen Verbrauch von Betäubungsmitteln für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sowie über Art und Umfang des grenzüberschreitenden Verkehrs.

Anfragen richten Sie bitte an:

Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3
53175 Bonn


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