Auch der Inhalt der angeblichen Urkunde erregt Bedenken gegen die Annahme, daß es sich um ein Privileg für das Königreich Böhmen handele. Von den fünf Punkten, in die ich den Inhalt der von Čelakovsky exzerpierten Urkunde zerlegt habe, finden sich vier in jenen Urkunden für die Oberpfalz wieder, nämlich 2, 3, 4 und 5, darunter 2 und 3 in umgekehrter Ordnung. Von diesen vier Punkten aber ist der Inhalt des letzten der Art, daß er in einem Privileg für das ganze Königreich kaum enthalten sein konnte, während er in einem Privileg für ein mit der Krone Böhmen vereinigtes Gebiet, das wie die Oberpfalz hinsichtlich der Gerichtsverfassung eine gewisse Selbständigkeit behalten hatte, sehr gut paßte. Hier war die Bestimmung sehr wohl am Platz, daß der König von Böhmen trotz der sonst zugestandenen Freiheit der Einwohner des Landes von der Ladung vor außerhalb desselben gelegene Gerichte doch das Recht habe, die Bewohner dieses Gebietes wie alle seine Untertanen vor sich zu laden und über sie zu richten nach alter Gewohnheit. In einem Privileg für das Hauptland selbst oder für das gesamte Königreich wäre eine solche Bestimmung sehr auffällig, weil sie nur Seibstverständliches sagen würde. Nur der erste Punkt findet sich nicht in den oberpfälzischen Urkunden; er stimmt vielmehr überein mit dem Eingange des Kapitels VIII der Goldenen Bulle.
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