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mcnep schrieb am 3.12. 2013 um 17:31:00 Uhr über

Assoziativgesetz

Man hat zwar bei den bisherigen Unterhandlungen und bei Bestimmung dieser Linie die Kolleffelsche Karte zum Grunde gelegt, und zu diesem Ende sind zwei Exemplare dieser Karte von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet worden; es sollen dieselben auch bei dem Vollzug dieses gegenwärtigen Vertrags zum Grunde gelegt werden, jedoch so, daß in allen Fällen, wo sich zwischen den wahren Gränzen eines Landestheils und der kolleffelschen Karte eine Verschiedenheit zeigt, nicht die Karte, sondern die alte Gränze entscheidet, insoferne nicht im vorherstehenden §. 2 eine ausdrücklich bestimmte Disposition eine eigene Norm gibt.


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