Laut Bundesverfassungsgericht bei Zivilmaschinen nicht existent.
Wo aber läge es, wenn es erlaubt wäre? Also, wovon ist die Rede: entführte Verkehrsmaschine, mit der vielleicht ein Anschlag verübt werden soll. Sie reagiert nicht auf Funksprüche und Attentäter haben die Kontrolle über die vollbesetzte Maschine übernommen. Was ist nun das Abschusskriterium?
Das BVerfG sagt hier, dass es das nicht gibt, weil man menschliches Leben nicht abwägen darf, man darf die Menschen in der Maschine nicht opfern.
Man könnte einwenden: Darf man denn das Leben der Menschen am Boden opfern, auf die das Flugzeug vielleicht gelenkt wird? Das übersieht erstmal, dass es in dem Fall die Terroristen sind, die diese Morde verüben und nicht der Staat, wenn es auch eine Folge dessen ist, dass die Maschine nicht abgeschossen wurde. Dennoch löst das nicht das Problem, was zu tun ist.
Es kann eigentlich keine andere Antwort geben, als dass der Staat nicht zum Mörder werden darf und das wird er in dem Fall, wenn er die Maschine abschießen lässt, nicht aber, wenn er es nicht tut und die Maschine zB in ein Hochhaus gelenkt wird. Dann sterben zwar mehr Menschen, aber die Terroristen sind die Mörder und nicht der Staat.
Nun die Preisfrage: Interessiert es einen Menschen, wer ihn ermordet?
Und dennoch darf der Staat nicht zum Mörder werden.
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