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03-06-2013 schrieb am 3.6. 2013 um 15:24:37 Uhr über

20-02-2002

Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine
durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf
einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber
dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982
- IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 ff.).
BGH, Urteil vom 20. Februar 2002


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