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Bob schrieb am 5.4. 2007 um 02:21:30 Uhr über

175

BVerfGE 6, 389 - Homosexuelle

1. Die Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität (§§ 175 f. StGB) verstoßen nicht gegen den speziellen Gleichheitssatz der Abs. 2 und 3 des Art. 3 GG, weil der biologische Geschlechtsunterschied den Sachverhalt hier so entscheidend prägt, daß etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten.

2. Die §§ 175 f. StGB verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, daß jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.

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Mit dieser Begründung bestätigte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG) am 10. Mai 1957 (1 BvR 550/52) ausdrücklich die fortdauernde Gültigkeit des § 175 StGB (gleichgeschlechtliche Unzucht) in der 1935 von den Nazis in Legislative wie Judikative und Exekutive verschärften Fassung.
Nach dem § 175 wurden in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahr 1969 mehr Männer verurteilt als während der Zeit des Nationalsozialismus.
Die Existenzvernichtungen, Erpressungen, Suizide schwuler Männer unter dem Grundgesetz, das für sie zugunsten des SITTENGESETZES nicht galt, gehen in die Hunderttausende. Die angstverbogenen Leben in die Millionen.
Das Urteil vom 10. Mai 1957 wurde niemals aufgehoben oder für Unrecht erklärt. Vielleicht lebt 50 Jahre später hochbetagt gar noch ein Richter des Ersten Senats von 1957, der beim Verzehr seiner Pension wohlgefällig das Wort des Marinerichters und Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg Hans Filbinger vor sich hin mümmelt: „Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein!“, wenn er an den 10. Mai 1957 denkt.


Die komplette Urteilsbegründung:
http://www.schwulencity.de/BVerfGE_6_389.html


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